Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
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