§ 15 GVG-B 2005 Vollziehung

GVG-B 2005 - Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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