§ 9 GVG-B 2005 Behörden

GVG-B 2005 - Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.
  2. (2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. (3)Absatz 3,Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, BFA-VG gilt sinngemäß.
  5. (3b)Absatz 3 b,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben.
  6. (4)Absatz 4,Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 10, ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.
In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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