§ 1 GVG-B 2005 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einsAntrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Art. 3 Z 12 der Verfahrensverordnung (Z 10);Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verfahrensverordnung (Ziffer 10,);
- 1a.Ziffer eins aAntragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung;Antragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung;
- 1b.Ziffer eins bFamilienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung (Z 11) steht;Familienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung (Ziffer 11,) steht;
- 1c.Ziffer eins cunbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Art. 3 Z 7 der Verfahrensverordnung;unbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verfahrensverordnung;
- 2.Ziffer 2Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;
- 3.Ziffer 3Grundversorgung: die gemäß der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;
- 4.Ziffer 4Betreuungseinrichtung: jede Einrichtung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Antragstellers faktisch gewährleistet wird;
- 5.Ziffer 5Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine im Rahmen der Grundversorgung gewährte Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
- 6.Ziffer 6im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen: die im Rahmen der Grundversorgung gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;
- 7.Ziffer 7Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 4 zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem § 5 Abs. 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist;Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Ziffer 4, zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem Paragraph 5, Absatz 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist;
- 8.Ziffer 8DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der geltenden Fassung;
- 9.Ziffer 9die Aufnahmerichtlinie: die Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024, in der geltenden Fassung;
- 10.Ziffer 10die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;
- 11.Ziffer 11die Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;
- 12.Ziffer 12die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;
- 13.Ziffer 13die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.
§ 2 GVG-B 2005 Gewährung der Grundversorgung
- (1)Absatz eins,Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung ab Stellung des Antrags, solange
- 1.Ziffer einsdie Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüft,die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung prüft,
- 2.Ziffer 2die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,
- 3.Ziffer 3das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird,
- 4.Ziffer 4das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oderdas Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oder
- 5.Ziffer 5die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.
- (1a)Absatz eins a,Neben den in Abs. 1 angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,Neben den in Absatz eins, angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,
- 1.Ziffer einsderen Antrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Antrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
- 2.Ziffer 2deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
- 3.Ziffer 3gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; § 3 Abs. 8 gilt,gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; Paragraph 3, Absatz 8, gilt,
- 4.Ziffer 4deren Antrag in einem Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oderderen Antrag in einem Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder
- 5.Ziffer 5deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,
bis diese das Bundesgebiet verlassen. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes Antragsteller in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. - (1b)Absatz eins b,Es besteht kein Anspruch auf Grundversorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Wenn notwendig ist eine Verlegung von Antragstellern, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Antragsteller nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Grundversorgung geleistet wurde, berechtigt.
- (1c)Absatz eins c,Antragsteller gemäß Abs. 1 oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige, soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Antragsteller sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.Antragsteller gemäß Absatz eins, oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige, soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Antragsteller sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) über den in Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
- (1d)Absatz eins d,Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Abs. 1c, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Absatz eins c,, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.
- (1e)Absatz eins e,Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1d binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Absatz eins d, binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.
- (1f)Absatz eins f,Bezieht ein Antragsteller trotz Anspruch gemäß Abs. 1 oder 1a keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.Bezieht ein Antragsteller trotz Anspruch gemäß Absatz eins, oder 1a keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.
- (2)Absatz 2,Antragstellern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Grundversorgung geleistet wird.
- (3)Absatz 3,Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 und 1a ruht für die Dauer einer Anhaltung.Die Grundversorgung gemäß Absatz eins und eins a ruht für die Dauer einer Anhaltung.
- (4)Absatz 4,Dem Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine medizinische Untersuchung zu ermöglichen.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 6 Z 13, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
§ 2a GVG-B 2005 Berücksichtigungswürdige Umstände
- (1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Artikel 27, Absatz eins, jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.
- (2)Absatz 2,Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.
§ 2b GVG-B 2005 Beurteilung besonderer Bedürfnisse
- (1)Absatz eins,Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Abs. 2 genannten Personengruppen gehört.Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Absatz 2, genannten Personengruppen gehört.
- (2)Absatz 2,Personengruppen gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind insbesonderePersonengruppen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind insbesondere
- 1.Ziffer einsbegleitete oder unbegleitete Minderjährige,
- 2.Ziffer 2Personen mit Behinderungen,
- 3.Ziffer 3ältere Personen,
- 4.Ziffer 4Schwangere,
- 5.Ziffer 5homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen,
- 6.Ziffer 6Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
- 7.Ziffer 7Opfer von Menschenhandel,
- 8.Ziffer 8Personen mit schweren Erkrankungen,
- 9.Ziffer 9Personen, die an einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht leiden, und
- 10.Ziffer 10Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer, Gewalt.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung gemäß Abs. 1 erfolgt insbesondere anhandDie Beurteilung gemäß Absatz eins, erfolgt insbesondere anhand
- 1.Ziffer einssichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder
- 2.Ziffer 2Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Abs. 1 vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Absatz eins, vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen. - (4)Absatz 4,Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 3 GVG-B 2005 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz
- (1)Absatz eins,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen.
- (2)Absatz 2,Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn AntragstellerDie Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph eins, Ziffer 5,) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller
- 1.Ziffer einstrotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
- 2.Ziffer 2einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung eingereicht haben;einen Folgeantrag gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung eingereicht haben;
- 3.Ziffer 3nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
- 4.Ziffer 4 sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß Paragraph 15 d, Absatz 3, AsylG 2005 verlassen;
- 5.Ziffer 5verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind;
- 6.Ziffer 6die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) gefährden;die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) gefährden;
- 7.Ziffer 7gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; odergemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; oder
- 8.Ziffer 8innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.
Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie (§ 1 Z 9) ist Bedacht zu nehmen.Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie (Paragraph eins, Ziffer 9,) ist Bedacht zu nehmen. - (3)Absatz 3,Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (§ 1 Z 6) können in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 5 gekürzt und in den Fällen des Abs. 2 Z 6 bis 8 entzogen werden. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt.Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (Paragraph eins, Ziffer 6,) können in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 gekürzt und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 entzogen werden. Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt.
- (4)Absatz 4,Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 ist Bedacht zu nehmen.Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, ist Bedacht zu nehmen.
- (5)Absatz 5,Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, sind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres Verfahrens von der Grundversorgung auszuschließen.Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, sind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres Verfahrens von der Grundversorgung auszuschließen.
- (6)Absatz 6,Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Abs. 2 oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Absatz 2, oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
- (7)Absatz 7,Liegen im Falle des Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Abs. 2 oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.Liegen im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Absatz 2, oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
- (8)Absatz 8,Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 10 der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 10, der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Artikel 21, UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.
§ 4 GVG-B 2005 Durchführung der Grundversorgung
- (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
- (2)Absatz 2,Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.Wird vom Bundesamt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.
§ 5 GVG-B 2005 Verhalten in und Betreten von Betreuungseinrichtungen des Bundes
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 4) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung durch Verordnung zu verbieten.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer 4,) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (Paragraph 16, Absatz 2, SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung durch Verordnung zu verbieten.
- (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben
- 1.Ziffer einsdie Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
- (3)Absatz 3,Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Grundversorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.
- (4)Absatz 4,Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz eins und der Hausordnung gemäß Absatz 3,
- (5)Absatz 5,Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,
- 1.Ziffer einsPersonen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungseinrichtung zu weisen, undPersonen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (Paragraph 10, Absatz eins,) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungseinrichtung zu weisen, und
- 2.Ziffer 2Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Absatz 3,) untersagte Gegenstände bei sich haben.
§ 6 GVG-B 2005 Grundversorgung durch den Bund nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang
- (1)Absatz eins,Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
- (2)Absatz 2,Der Bund kann Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen.Der Bund kann Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen.
- (2a)Absatz 2 a,Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a, FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
- (3)Absatz 3,Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 3 gilt sinngemäß.Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. Paragraph 3, gilt sinngemäß.
§ 7 GVG-B 2005 Erwerbstätigkeit durch Antragsteller
- (1)Absatz eins,Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Antragsteller richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
- (2)Absatz 2,Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Antragsteller, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis (Anm. 1)Antragsteller, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis Anmerkung eins, )
- 1.Ziffer einsfür Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
- 2.Ziffer 2für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden. - (3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,
- 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und
- 2.Ziffer 2unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen
Antragsteller und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.Antragsteller und Fremde gemäß Absatz 3, mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, herangezogen werden können. - (4)Absatz 4,Antragsteller können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.Antragsteller können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3 und 3 a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
- (5)Absatz 5,Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Antragsteller ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Antragsteller ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.
- (6)Absatz 6,Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.
(__________
Anm. 1: Art. 6 Z 30 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, lautet: „In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 1 Z 5)“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist „In § 7 Abs. 3 im Einleitungsteil …“, vgl. Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 30, des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins, durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 5,)“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist „In Paragraph 7, Absatz 3, im Einleitungsteil …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)
§ 8 GVG-B 2005 Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Behörde, die mit der Grundversorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Grundversorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe, Gesundheitszustand, die Ergebnisse der Beurteilungen gemäß § 2b und sichergestellte Bargeldbeträge gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG.Die Behörde, die mit der Grundversorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Betreuungsinformationssystem). Die Daten haben sich dabei auf die für die Grundversorgung relevanten Umstände zu beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe, Gesundheitszustand, die Ergebnisse der Beurteilungen gemäß Paragraph 2 b und sichergestellte Bargeldbeträge gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG.
- (1a)Absatz eins a,Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in das Betreuungsinformationssystem einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres als jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, in das Betreuungsinformationssystem einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen, und bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres als jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) gebunden.
- (2)Absatz 2,Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.Die Behörde ist ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26, BFA-VG) die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.
- (3)Absatz 3,Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.Darüber hinaus sind die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10, f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
- (4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
- (5)Absatz 5,Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit diesEine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
- 1.Ziffer einszum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
- 2.Ziffer 2zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
- 3.Ziffer 3zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
- 4.Ziffer 4zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
- 5.Ziffer 5aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
notwendig und verhältnismäßig ist. - (6)Absatz 6,Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 5 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 5 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 5, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 5, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
- (7)Absatz 7,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
- (8)Absatz 8,Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
- (9)Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) ergriffen worden sind.Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Verantwortlichen durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten nach Absatz eins und 3 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 32, DSGVO) ergriffen worden sind.
- (10)Absatz 10,Die gemeinsam Verantwortlichen (Abs. 1) dürfen Daten nach Abs. 1 an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach § 4 oder der Länder nach Art. 4 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.Die gemeinsam Verantwortlichen (Absatz eins,) dürfen Daten nach Absatz eins, an beauftragte Rechtsträger des Bundes nach Paragraph 4, oder der Länder nach Artikel 4, Absatz 2, der Grundversorgungsvereinbarung, an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an den Österreichischen Integrationsfonds, an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, an das Bundesverwaltungsgericht und an ausländische Asylbehörden übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
- (11)Absatz 11,Der Hauptverband (Anm. 1) und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.Der Hauptverband Anmerkung eins, ) und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Behörde und dem Bundesminister für Inneres Daten über Versicherungsverhältnisse von nach der Grundversorgungsvereinbarung betreuten Fremden zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
- (12)Absatz 12,Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen oder einer ihm zugeordneten Zahl bestimmt wird.
- (13)Absatz 13,Daten nach Abs. 1 und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.Daten nach Absatz eins und 3 sind zwei Jahre nach Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in anhängigen Verfahren oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Artikel 11, Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.
- (14)Absatz 14,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Grundversorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Grundversorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Behörde, dem Bundesminister für Inneres und den mit der Grundversorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Grundversorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
- (15)Absatz 15,Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 5, Absatz 3,) zu melden.
- (16)Absatz 16,Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß Paragraph 28, BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
- (17)Absatz 17,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(__________________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
§ 9 GVG-B 2005 Behörden
- (1)Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.
- (2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
- (3)Absatz 3,Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- (3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, BFA-VG gilt sinngemäß.
- (3b)Absatz 3 b,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben.
- (4)Absatz 4,Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 10, ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.
§ 9a GVG-B 2005 Kontrollmaßnahmen
Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Grundversorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen. Unter Berücksichtigung von Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Grundversorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 6,) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.
§ 10 GVG-B 2005 Verwaltungsübertretungen
- (1)Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
- (2)Absatz 2,Wer als Antragsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Wer als Antragsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß Paragraph 7, Absatz 2, verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (3)Absatz 3,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
- (4)Absatz 4,Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.Fällt eine Tat nach Absatz eins, oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
§ 11 GVG-B 2005 Schaffung von Vorsorgekapazitäten
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungseinrichtung des Bundes erklären.
- (3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.Verordnungen gemäß Absatz 2, sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.
§ 12 GVG-B 2005 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
- (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA-VG gewährt werden.Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des Paragraph 52 a, BFA-VG gewährt werden.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Absatz eins, bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.
§ 13 GVG-B 2005 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 13a GVG-B 2005
Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 2 a, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB.
§ 14 GVG-B 2005 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 15 GVG-B 2005 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
§ 16 GVG-B 2005 Inkrafttreten
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,)
- (3)Absatz 3,§ 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.Paragraph 13, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.Paragraph 8, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 9 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 9, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
- (10)Absatz 10,Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 15 in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (11)Absatz 11,Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.Die Anwendung des Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.
- (12)Absatz 12,Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins, 2, 4, Absatz 3, 5, Absatz eins und 3, 6, 7 Absatz 3 bis 5, 10 Absatz 3 und 11 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die Paragraphen 9, Absatz 3 a und 3 b sowie 10 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (13)Absatz 13,§ 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
- (14)Absatz 14,Die §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 3, 8, Absatz 7, sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (15)Absatz 15,Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Die Paragraphen eins, Ziffer 5 und 6, 2 Absatz eins, 6, Absatz 3, sowie 12 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
- (16)Absatz 16,Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 7, 4, Absatz 3, 6, Absatz 3, 8, Absatz eins a, 9, Absatz eins, 2, 3, 3 b und 4, Paragraphen 9 a und 11 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (17)Absatz 17,Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (18)Absatz 18,Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.
- (19)Absatz 19,Die §§ 1 Z 6, 2 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 7, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 6, 9 Abs. 1 bis 3b und 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.Die Paragraphen eins, Ziffer 6, 2, Absatz eins, eins a, 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 7, 3, Absatz eins bis 3, 4 Absatz eins und 3, 5 Absatz eins, 6, Absatz eins, 8, Absatz 4 und 6, 9 Absatz eins bis 3 b und 10 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
- (20)Absatz 20,Die §§ 1 Z 6 und 7, 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2a, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 4, 8 und 9 sowie 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 7 Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins, Ziffer 6 und 7, 2 Absatz 7, 5, Absatz 4 und 5, 6 Absatz 2 a, 7, Absatz 3 und 4, 8 Absatz 4, 8 und 9 sowie 9 Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3 a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.
- (21)Absatz 21,Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.Verordnungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3 a und Absatz 5, Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.
- (22)Absatz 22,§ 1 Z 7 und 8 sowie § 8 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (23)Absatz 23,Die §§ 2 Abs. 1b bis 1e sowie 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 8 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins b bis eins e sowie 8 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (24)Absatz 24,Die §§ 2 Abs. 1c, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die §§ 4 und 8 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 12 Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.Die Paragraphen 2, Absatz eins c, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die Paragraphen 4 und 8 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Paragraph 12, Absatz 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter.
- (25)Absatz 25,Die Änderung des Titels, die Überschriften der §§ 2 bis 7 und 17 sowie § 1, § 2 Abs. 1 bis 4, § 2a, § 2b, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 bis 5, § 8 Abs. 1, 1a, 13 und 14, § 9a, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 14 und § 17 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 bis 7 außer Kraft.Die Änderung des Titels, die Überschriften der Paragraphen 2 bis 7 und 17 sowie Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 4, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 8, Absatz eins, eins a, 13 und 14, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 14 und Paragraph 17, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 5 bis 7 außer Kraft.
§ 17 GVG-B 2005 Übergangsbestimmungen
Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß § 6 Abs. 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt. Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt.