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Anm. 1: Art. 6 Z 30 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, lautet: „In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(5§ 1 Z 5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht,“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren„In § 7 Abs. 3 im Einleitungsteil …“, vgl. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im SinneParlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 30, des § 49 Abs. 1Asyl- und 2 des Bundesgesetzes vom 9Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. September 1955 über39 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955Wortfolge „Asylwerber und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt,Fremde nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 492, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, und unterliegt nichtdurch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der EinkommensteuerpflichtKlammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 5,)“ entfällt.“. Der Bundesminister für InneresOffensichtlich gemeint ist ermächtigt„In Paragraph 7, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegenAbsatz 3, im Einleitungsteil …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)
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Anm. 1: Art. 6 Z 30 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, lautet: „In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(5§ 1 Z 5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht,“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren„In § 7 Abs. 3 im Einleitungsteil …“, vgl. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im SinneParlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 30, des § 49 Abs. 1Asyl- und 2 des Bundesgesetzes vom 9Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. September 1955 über39 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955Wortfolge „Asylwerber und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt,Fremde nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 492, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, und unterliegt nichtdurch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der EinkommensteuerpflichtKlammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 5,)“ entfällt.“. Der Bundesminister für InneresOffensichtlich gemeint ist ermächtigt„In Paragraph 7, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegenAbsatz 3, im Einleitungsteil …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)