§ 73 NVG 2020 Verjährung der Ersatzansprüche

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB.

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