§ 51 NVG 2020

Notarversorgungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Berufsunfähigkeitspension
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Berufsunfähigkeitspension
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

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