§ 6 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.08.2027

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)

  1. (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
  2. (5)Absatz 5,Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.08.2027

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)

  1. (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
  2. (5)Absatz 5,Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten