Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)
(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
(5)Absatz 5,Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.08.2027
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