Anl. 1 GuK-SV 2026

GuK-SV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. 1.Ziffer einsBeratung und Anleitung:
    1. 1.Ziffer einsBetroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem über deren Rechte und Pflichten im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit informieren und beraten;
    2. 2.Ziffer 2zur Gesundheitsförderung und Prävention setting- und zielgruppenspezifisch wahrnehmungs-, körperbezogene bzw. verhaltensorientierte Konzepte und Methoden anwenden;
    3. 3.Ziffer 3das pflegerische Handeln partizipativ auf Grundlage des Fachwissens hinsichtlich der Stadien der menschlichen Entwicklung und der physiologischen bzw. biologischen Entwicklungskrisen ausrichten;
    4. 4.Ziffer 4durch alters- und entwicklungsentsprechende, nonverbale und verbale sowie angepasste Verhaltensweisen und Kommunikationsformen Vertrauen und Sicherheit schaffen;
    5. 5.Ziffer 5situationsspezifische Kommunikationseinschränkungen erkennen und geeignete konzeptgeleitete (digitale) Kommunikationsformen und -hilfsmittel auswählen und zielgerichtet einsetzen;
    6. 6.Ziffer 6Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem informieren, anleiten, beraten und schulen (methodische Kompetenz), um diese bedarfs- und bedürfnisspezifisch durch edukative Maßnahmen zu befähigen, ausgewählte pflegerische, medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen zu übernehmen und durchzuführen bzw. adaptive/funktionale Bewältigungsstrategien zu entwickeln;
    7. 7.Ziffer 7Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem mit komplexem medizinischem/pflegerischem Versorgungsbedarf in der Handhabung von apparativen Verfahren, Hilfsmitteln und Heilbehelfen sowie in der Verlaufsdokumentation anleiten, um diese zur selbstständigen Handhabung im Alltag zu befähigen;
    8. 8.Ziffer 8sich mit der Situation von pflegenden Angehörigen auseinandersetzen und die Unterstützungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen Bedingungen in diesem Bereich aufzeigen;
    9. 9.Ziffer 9in der Beziehungsgestaltung die Grundsätze der Förderung in den unterschiedlichen Lebensphasen bzw. Entwicklungsstufen und der familienorientierten Betreuung berücksichtigen und umsetzen;
    10. 10.Ziffer 10Unterstützungsbedarfe in der Beziehungsgestaltung, deren Auswirkungen auf das Familien-/Bezugssystem sowie auf die Lebens- und Alltagswelt feststellen sowie Vorlieben und Kompetenzen der betroffenen Person erheben und entsprechende Maßnahmen planen;
    11. 11.Ziffer 11während der Pflegebeziehung Fürsorge und Zuwendung als protektive Faktoren für die Gesundheit einbringen, beziehungsfördernde und -gestaltende Maßnahmen auf Basis einer Verstehenshypothese ableiten und koordinieren;
    12. 12.Ziffer 12sich mit sozialen Systemen, deren Interaktions- bzw. Verhaltensmustern und Wertvorstellungen auseinandersetzen, daraus Konsequenzen für die Kommunikation und die Beziehungsgestaltung ableiten und unterstützende soziale Maßnahmen in den Pflege- und Behandlungsprozess miteinbeziehen;
    13. 13.Ziffer 13mit dem Fokus auf die besonderen Anforderungen im Spezialbereich Auszubildende begleiten, unterstützen und anleiten;
    14. 14.Ziffer 14das pflegerische Handeln am Gesundheits- und Krankheitsverständnis der Betroffenen ausrichten, die Rolle des Familien-/Bezugssystems in Prävention und Gesundheitsförderung berücksichtigen sowie die Gesundheitskompetenz der Betroffenen fördern und mit Public-Health-orientierten pflegerischen Rollen setting- und zielgruppengerecht arbeiten;
    15. 15.Ziffer 15Reaktionen von Betroffenen und deren Familien-/Bezugssystem auf Krisensituationen alters- und situationsspezifisch einschätzen und Maßnahmen in der jeweiligen Spezialisierung zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen sowie die Konsultation von Expertinnen und Experten des interprofessionellen Teams und weitere Maßnahmen veranlassen;
    16. 16.Ziffer 16Entlastungs-, Kriseninterventions- und Deeskalationsgespräche führen, begleiten und evaluieren und dabei familiensystemische und entwicklungspsychologische Perspektiven einbeziehen;
    17. 17.Ziffer 17die Interaktion und die Beziehungsprozesse innerhalb einer Patientinnen- und Patientengruppe fördern bzw. auf deren Beziehungsgestaltung einwirken.
  2. 2.Ziffer 2Evidenzbasierte Praxis
    1. 1.Ziffer einsden Fachbereich hinsichtlich spezifischer Forschungsthemen hinterfragen und sich systematisch mit fachspezifischen Fragestellungen im eigenen Praxisfeld auseinandersetzen;
    2. 2.Ziffer 2auf Grundlage relevanter pflegewissenschaftlicher Modelle sowie Bezugswissenschaften in den Versorgungssituationen der Zielgruppe und deren Familien-/Bezugssystem handeln;
    3. 3.Ziffer 3auf Basis von Fachwissen und eigener beruflicher klinischer Erfahrung die Themen Gesundheit und Krankheit reflektieren;
    4. 4.Ziffer 4sich evidenzbasiert mit Gesundheitsförderung, Prävention und der Förderung der (digitalen) Gesundheitskompetenz auseinandersetzen – gemeinsam mit allen am Betreuungsprozess beteiligten Personen;
    5. 5.Ziffer 5zielgruppen- und settingorientierte Pflegetheorien, -modelle, (integrative) Pflegekonzepte sowie Klassifikationssysteme im Rahmen des Pflegeprozesses umsetzen und entsprechend der individuellen Patientensituation in das pflegerische Handeln integrieren;
    6. 6.Ziffer 6das pflegerische Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten, Handlungsoptionen ableiten, begründen und evaluieren;
    7. 7.Ziffer 7an einschlägigen Pflegeforschungsprojekten mitwirken, evidenzbasiertes Fachwissen recherchieren und praxisrelevante Erkenntnisse ableiten;
    8. 8.Ziffer 8die Qualität und Aktualität der pflegerischen Leistungserbringung im eigenen Praxisfeld auf Basis gegebener Referenzen und aktueller Evidenz reflektieren, Maßnahmenvorschläge einbringen und umsetzen;
    9. 9.Ziffer 9Änderungsprozesse im eigenen Praxisfeld initiieren, begleiten und evaluieren;
    10. 10.Ziffer 10bei der Entwicklung pflegerischer und medizinischer Standards sowie von Leitlinien zur Vermeidung umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren (z. B. Hitzewelle) und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit im jeweiligen Setting mitwirken und dadurch zur Weiterentwicklung und Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Zielgruppe beitragen.
  3. 3.Ziffer 3Fachliches Leadership
    1. 1.Ziffer einsden Pflegeprozess einschließlich der Erstellung von individuumsbezogenen und psychosozialen Pflegediagnosen setting- und zielgruppenspezifisch unter Berücksichtigung von Umgebungsfaktoren und unter Einbindung des Familien-/Bezugssystems durchführen und evidenzbasiert begründen;
    2. 2.Ziffer 2aus dem Behandlungs- und Pflegeprozess resultierende Faktoren, die sich nachteilig oder förderlich auf die Gesundheit der Betroffenen auswirken, antizipieren und altersentsprechende sowie lebensbiografisch angepasste entwicklungsfördernde Maßnahmen ableiten und setzen;
    3. 3.Ziffer 3anhand von klinischen Daten und medizinischen Befunden die pflegerischen Implikationen erkennen und Konsequenzen für den Pflegeprozess ermitteln sowie Maßnahmen setzen;
    4. 4.Ziffer 4die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;
    5. 5.Ziffer 5individuelle Pflegesituationen der Betroffenen sowie ihres Familien-/Bezugssystems einschätzen bzw. deren Risikobewertungen durchführen und auf Basis dessen über den pflegerischen Handlungsbedarf innerhalb des intraprofessionellen Teams entscheiden;
    6. 6.Ziffer 6potenzielle Sicherheitsrisiken auf Organisationsebene anhand von einschlägigen Checklisten beurteilen, unter Verwendung standardisierter Instrumente dokumentieren, bei Bedarf entsprechende Veränderungen in der Organisation initiieren und mögliche Risikopotenziale erkennen, Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und zur Verbesserung der Patientensicherheit vorschlagen sowie Meldesysteme (z. B. CIRS, Never Events) nutzen;
    7. 7.Ziffer 7Qualitäts-, Zufriedenheits-, Kostenimplikationen usw. in der laufenden Anpassung der Patientenversorgung und Pflege berücksichtigen.
  4. 4.Ziffer 4Zusammenarbeit
    1. 1.Ziffer einsauf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;
    2. 2.Ziffer 2die Berufsbilder, Kompetenz- bzw. Tätigkeitsbereiche in der Pflege und anderer Gesundheitsberufe sowie die Aufgabenspektren der Spezialbereiche unterscheiden;
    3. 3.Ziffer 3entsprechend dem (berufs)rechtlichen Rahmen im Bereich der Spezialisierung handeln und sind sich bewusst, dass die (Sub-)Delegation von Aufgaben aufgrund einer hohen Gefahrengeneigtheit und der Vulnerabilität der Zielgruppe einem besonderen Sorgfaltsmaßstab unterliegt;
    4. 4.Ziffer 4einschätzen, wann Bedarf zur Heranziehung weiterer pflegerischer Expertise oder anderer Gesundheits- oder Sozialberufe besteht sowie allfällige unterstützende Maßnahmen aus dem Sozialbereich zielgruppen- und settingorientiert in den Versorgungsprozess einbeziehen;
    5. 5.Ziffer 5Tagesstruktur entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen und ihres Familien-/Bezugssystems sowie der vorhandenen personellen Ressourcen unter Berücksichtigung der Anforderungen im interprofessionellen Team schaffen;
    6. 6.Ziffer 6die Auswirkungen von Tagesstruktur und Tagesgestaltung auf die Lebensqualität analysieren und Konzepte im Sinne des Normalisierungsprinzips entwickeln;
    7. 7.Ziffer 7mit den Methoden, Arbeitsweisen und Prinzipien des Case&Care-Managements umgehen und sind in der Lage, die Anforderungen der unterschiedlichen Pflegesettings und der zielgruppenspezifischen Pflege sowie die Besonderheiten des extramuralen Bereichs zu erkennen und diese in den Diskurs einzubringen;
    8. 8.Ziffer 8Anzeichen von Gewalteinwirkungen gegen die eigene Person oder gegen andere Personen erkennen, angemessen reagieren bzw. notwendige Schritte setzen und Strategien zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle gemeinsam im interprofessionellen Team erarbeiten;
    9. 9.Ziffer 9Anzeichen einer möglichen Misshandlung oder eines möglichen Missbrauchs (u.a. bei Gewalt gegen Frauen und Kinder im sozialen Umfeld und in der Familie) erkennen, dokumentieren und diese Information zielgerichtet weiterleiten bzw. im interprofessionellen Team bei der Erarbeitung einer sinnvollen Vorgehensweise für die betroffene Person mitwirken bzw. gegebenenfalls Anzeige erstatten;
    10. 10.Ziffer 10sich im Zusammenhang mit der Umsetzung einer gewaltfreien Kommunikation in das interprofessionelle Team einbringen;
    11. 11.Ziffer 11umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und sind in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;
    12. 12.Ziffer 12im Rahmen interprofessioneller Entscheidungsfindungsprozesse gegebenenfalls eine Koordinationsfunktion im interprofessionellen Team übernehmen;
    13. 13.Ziffer 13Strategien des Konfliktmanagements im interprofessionellen Team einsetzen, wenn spezielle Rollenkonflikte und Spannungen wahrgenommen werden;
    14. 14.Ziffer 14multi- und intraprofessionelle Assessments und Fallbesprechungen initiieren und die Ergebnisse in den Pflegeprozess integrieren;
    15. 15.Ziffer 15die eigene pflegerische Expertise bezüglich der Bedürfnisse und Bedarfe der Zielgruppe im intra- und interprofessionellen Team einbringen und darauf hinwirken, dass die daraus ableitbaren Maßnahmen im Behandlungs- und Betreuungsprozess umgesetzt werden;
    16. 16.Ziffer 16erlebte sicherheitsgefährdende Situationen reflektieren und Strategien zur Prävention derartiger Situationen im interprofessionellen Team einbringen.
  5. 5.Ziffer 5Ethische Entscheidungsfindung
    1. 1.Ziffer einsauf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;
    2. 2.Ziffer 2den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;
    3. 3.Ziffer 3in der Praxis häufig auftretende ethische Problemstellungen und ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen und diese anhand ethischer Prinzipien reflektieren sowie in diesem Rahmen Theorien zur Entscheidungsfindung anwenden;
    4. 4.Ziffer 4sich mit der gesellschaftlichen und eigenen Grundhaltung gegenüber Menschen mit Behinderungen und anderen potentiell benachteiligten Gruppen auch unter dem Aspekt der Intersektionalität und den damit verknüpften ethischen Problemen auseinandersetzen;
    5. 5.Ziffer 5die Interessen Betroffener und des (vulnerablen) Familien-/Bezugssystems in ethischen Entscheidungsprozessen im Rahmen des Behandlungs- und Betreuungsprozesses wahren und vertreten, auch im Sinne der Gewaltprävention und des Gewalt-, Kinder- bzw. Opferschutzes;
    6. 6.Ziffer 6präventive Maßnahmen zur Reduktion eigener psychischer Belastungen im Rahmen der Berufsausübung einsetzen und notwendige Schritte einleiten;
    7. 7.Ziffer 7kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;
    8. 8.Ziffer 8die Würde und Autonomie von Menschen wahren, professionelle Nähe und Distanz wahrnehmen sowie das eigene Verhalten und Handeln mit Blick auf herausfordernde Situationen reflektieren und anpassen;
    9. 9.Ziffer 9eine gestaltende Rolle für die ethisch reflektierte Diskussion und Entscheidungsfindung einnehmen;
    10. 10.Ziffer 10ethisch komplexe Situationen erkennen, diese im interprofessionellen Team diskutieren und gegebenenfalls die Einbeziehung weiterer Expertinnen und Experten in den Prozess der Entscheidungsfindung anregen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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