§ 5 GuK-SV 2026 (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026), Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung - JUSLINE Österreich
§ 5 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung
GuK-SV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gestaltung einer Spezialisierungsausbildung hat auf Grundlage von im tertiären Bildungsbereich anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Grundsätzen sowie vorgesehenen Methoden der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß § 3, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß Paragraph 3,, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.
(3)Absatz 3,Spezialisierungsausbildungen können als in sich geschlossene Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen im Sinne einer modularen Gestaltung angeboten werden. Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als eine absolvierte Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.
(4)Absatz 4,In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b GuKG hinzuweisen.In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß Paragraph 65 b, GuKG hinzuweisen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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