Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Durch diese Verordnung werden
1.Ziffer einsdie für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
2.Ziffer 2die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und die Zugangsvoraussetzungen zu den Spezialisierungsausbildungen sowie
3.Ziffer 3nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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