Gesamte Rechtsvorschrift GuK-SV 2026

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

GuK-SV 2026
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GuK-SV 2026 Geltungsbereich


Durch diese Verordnung werden

  1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
  2. 2.Ziffer 2die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und die Zugangsvoraussetzungen zu den Spezialisierungsausbildungen sowie
  3. 3.Ziffer 3nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt.

§ 2 GuK-SV 2026 Verweisungen


Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
  2. 2.Ziffer 2Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025,Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,,
  3. 3.Ziffer 3Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
  4. 4.Ziffer 4Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024.Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,.

§ 3 GuK-SV 2026 Qualifikationsprofile – Höherqualifizierung


  1. (1)Absatz eins,Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.
  3. (3)Absatz 3,Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil (Anlage 1) und einen spezialisierungsspezifischen Teil (Anlagen 2 bis 7) zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsKinder- und Jugendlichenpflege
    2. 2.Ziffer 2Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. 3.Ziffer 3Intensivpflege
    4. 4.Ziffer 4Kinderintensivpflege
    5. 5.Ziffer 5Anästhesiepflege
    6. 6.Ziffer 6Pflege bei Nierenersatztherapie
  4. (4)Absatz 4,Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.
  5. (5)Absatz 5,Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.

§ 4 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang


  1. (1)Absatz eins,Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß UG,
    2. 2.Ziffer 2Fachhochschulen gemäß FHG oder
    3. 3.Ziffer 3Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHG
    durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.

§ 5 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Gestaltung einer Spezialisierungsausbildung hat auf Grundlage von im tertiären Bildungsbereich anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Grundsätzen sowie vorgesehenen Methoden der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß § 3, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß Paragraph 3,, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.
  3. (3)Absatz 3,Spezialisierungsausbildungen können als in sich geschlossene Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen im Sinne einer modularen Gestaltung angeboten werden. Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als eine absolvierte Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.
  4. (4)Absatz 4,In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b GuKG hinzuweisen.In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß Paragraph 65 b, GuKG hinzuweisen.

§ 6 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung


(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)

  1. (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
  2. (5)Absatz 5,Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

§ 7 GuK-SV 2026 Zugangsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz eins,In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessioneller Studiengang, Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang durchgeführt werden und neben den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch anderen Berufen zugänglich sein. Bei der Aufnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Auszubildende auf Grund ihrer Qualifikation für die Spezialisierungsausbildung oder Teile derselben geeignet sind. Nach Absolvierung eines Studiengangs, Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs erwerben nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen Qualifikationsnachweis, der sie für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung gemäß GuKG berechtigt.

§ 8 GuK-SV 2026 EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. (5)Absatz 5,Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.

§ 9 GuK-SV 2026 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§ 6 Abs. 1 bis 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, betreffend die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte.Paragraph 6, Absatz eins bis 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, betreffend die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte.
  2. (2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Sonderausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2033 nach den Regelungen der GuK-SV begonnen wurden, können nach den Regelungen der GuK-SV fortgesetzt und abgeschlossen werden.Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Sonderausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2033 nach den Regelungen der GuK-SV begonnen wurden, können nach den Regelungen der GuK-SV fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Anlage

Anl. 1 GuK-SV 2026


  1. 1.Ziffer einsBeratung und Anleitung:
    1. 1.Ziffer einsBetroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem über deren Rechte und Pflichten im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit informieren und beraten;
    2. 2.Ziffer 2zur Gesundheitsförderung und Prävention setting- und zielgruppenspezifisch wahrnehmungs-, körperbezogene bzw. verhaltensorientierte Konzepte und Methoden anwenden;
    3. 3.Ziffer 3das pflegerische Handeln partizipativ auf Grundlage des Fachwissens hinsichtlich der Stadien der menschlichen Entwicklung und der physiologischen bzw. biologischen Entwicklungskrisen ausrichten;
    4. 4.Ziffer 4durch alters- und entwicklungsentsprechende, nonverbale und verbale sowie angepasste Verhaltensweisen und Kommunikationsformen Vertrauen und Sicherheit schaffen;
    5. 5.Ziffer 5situationsspezifische Kommunikationseinschränkungen erkennen und geeignete konzeptgeleitete (digitale) Kommunikationsformen und -hilfsmittel auswählen und zielgerichtet einsetzen;
    6. 6.Ziffer 6Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem informieren, anleiten, beraten und schulen (methodische Kompetenz), um diese bedarfs- und bedürfnisspezifisch durch edukative Maßnahmen zu befähigen, ausgewählte pflegerische, medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen zu übernehmen und durchzuführen bzw. adaptive/funktionale Bewältigungsstrategien zu entwickeln;
    7. 7.Ziffer 7Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem mit komplexem medizinischem/pflegerischem Versorgungsbedarf in der Handhabung von apparativen Verfahren, Hilfsmitteln und Heilbehelfen sowie in der Verlaufsdokumentation anleiten, um diese zur selbstständigen Handhabung im Alltag zu befähigen;
    8. 8.Ziffer 8sich mit der Situation von pflegenden Angehörigen auseinandersetzen und die Unterstützungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen Bedingungen in diesem Bereich aufzeigen;
    9. 9.Ziffer 9in der Beziehungsgestaltung die Grundsätze der Förderung in den unterschiedlichen Lebensphasen bzw. Entwicklungsstufen und der familienorientierten Betreuung berücksichtigen und umsetzen;
    10. 10.Ziffer 10Unterstützungsbedarfe in der Beziehungsgestaltung, deren Auswirkungen auf das Familien-/Bezugssystem sowie auf die Lebens- und Alltagswelt feststellen sowie Vorlieben und Kompetenzen der betroffenen Person erheben und entsprechende Maßnahmen planen;
    11. 11.Ziffer 11während der Pflegebeziehung Fürsorge und Zuwendung als protektive Faktoren für die Gesundheit einbringen, beziehungsfördernde und -gestaltende Maßnahmen auf Basis einer Verstehenshypothese ableiten und koordinieren;
    12. 12.Ziffer 12sich mit sozialen Systemen, deren Interaktions- bzw. Verhaltensmustern und Wertvorstellungen auseinandersetzen, daraus Konsequenzen für die Kommunikation und die Beziehungsgestaltung ableiten und unterstützende soziale Maßnahmen in den Pflege- und Behandlungsprozess miteinbeziehen;
    13. 13.Ziffer 13mit dem Fokus auf die besonderen Anforderungen im Spezialbereich Auszubildende begleiten, unterstützen und anleiten;
    14. 14.Ziffer 14das pflegerische Handeln am Gesundheits- und Krankheitsverständnis der Betroffenen ausrichten, die Rolle des Familien-/Bezugssystems in Prävention und Gesundheitsförderung berücksichtigen sowie die Gesundheitskompetenz der Betroffenen fördern und mit Public-Health-orientierten pflegerischen Rollen setting- und zielgruppengerecht arbeiten;
    15. 15.Ziffer 15Reaktionen von Betroffenen und deren Familien-/Bezugssystem auf Krisensituationen alters- und situationsspezifisch einschätzen und Maßnahmen in der jeweiligen Spezialisierung zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen sowie die Konsultation von Expertinnen und Experten des interprofessionellen Teams und weitere Maßnahmen veranlassen;
    16. 16.Ziffer 16Entlastungs-, Kriseninterventions- und Deeskalationsgespräche führen, begleiten und evaluieren und dabei familiensystemische und entwicklungspsychologische Perspektiven einbeziehen;
    17. 17.Ziffer 17die Interaktion und die Beziehungsprozesse innerhalb einer Patientinnen- und Patientengruppe fördern bzw. auf deren Beziehungsgestaltung einwirken.
  2. 2.Ziffer 2Evidenzbasierte Praxis
    1. 1.Ziffer einsden Fachbereich hinsichtlich spezifischer Forschungsthemen hinterfragen und sich systematisch mit fachspezifischen Fragestellungen im eigenen Praxisfeld auseinandersetzen;
    2. 2.Ziffer 2auf Grundlage relevanter pflegewissenschaftlicher Modelle sowie Bezugswissenschaften in den Versorgungssituationen der Zielgruppe und deren Familien-/Bezugssystem handeln;
    3. 3.Ziffer 3auf Basis von Fachwissen und eigener beruflicher klinischer Erfahrung die Themen Gesundheit und Krankheit reflektieren;
    4. 4.Ziffer 4sich evidenzbasiert mit Gesundheitsförderung, Prävention und der Förderung der (digitalen) Gesundheitskompetenz auseinandersetzen – gemeinsam mit allen am Betreuungsprozess beteiligten Personen;
    5. 5.Ziffer 5zielgruppen- und settingorientierte Pflegetheorien, -modelle, (integrative) Pflegekonzepte sowie Klassifikationssysteme im Rahmen des Pflegeprozesses umsetzen und entsprechend der individuellen Patientensituation in das pflegerische Handeln integrieren;
    6. 6.Ziffer 6das pflegerische Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten, Handlungsoptionen ableiten, begründen und evaluieren;
    7. 7.Ziffer 7an einschlägigen Pflegeforschungsprojekten mitwirken, evidenzbasiertes Fachwissen recherchieren und praxisrelevante Erkenntnisse ableiten;
    8. 8.Ziffer 8die Qualität und Aktualität der pflegerischen Leistungserbringung im eigenen Praxisfeld auf Basis gegebener Referenzen und aktueller Evidenz reflektieren, Maßnahmenvorschläge einbringen und umsetzen;
    9. 9.Ziffer 9Änderungsprozesse im eigenen Praxisfeld initiieren, begleiten und evaluieren;
    10. 10.Ziffer 10bei der Entwicklung pflegerischer und medizinischer Standards sowie von Leitlinien zur Vermeidung umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren (z. B. Hitzewelle) und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit im jeweiligen Setting mitwirken und dadurch zur Weiterentwicklung und Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Zielgruppe beitragen.
  3. 3.Ziffer 3Fachliches Leadership
    1. 1.Ziffer einsden Pflegeprozess einschließlich der Erstellung von individuumsbezogenen und psychosozialen Pflegediagnosen setting- und zielgruppenspezifisch unter Berücksichtigung von Umgebungsfaktoren und unter Einbindung des Familien-/Bezugssystems durchführen und evidenzbasiert begründen;
    2. 2.Ziffer 2aus dem Behandlungs- und Pflegeprozess resultierende Faktoren, die sich nachteilig oder förderlich auf die Gesundheit der Betroffenen auswirken, antizipieren und altersentsprechende sowie lebensbiografisch angepasste entwicklungsfördernde Maßnahmen ableiten und setzen;
    3. 3.Ziffer 3anhand von klinischen Daten und medizinischen Befunden die pflegerischen Implikationen erkennen und Konsequenzen für den Pflegeprozess ermitteln sowie Maßnahmen setzen;
    4. 4.Ziffer 4die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;
    5. 5.Ziffer 5individuelle Pflegesituationen der Betroffenen sowie ihres Familien-/Bezugssystems einschätzen bzw. deren Risikobewertungen durchführen und auf Basis dessen über den pflegerischen Handlungsbedarf innerhalb des intraprofessionellen Teams entscheiden;
    6. 6.Ziffer 6potenzielle Sicherheitsrisiken auf Organisationsebene anhand von einschlägigen Checklisten beurteilen, unter Verwendung standardisierter Instrumente dokumentieren, bei Bedarf entsprechende Veränderungen in der Organisation initiieren und mögliche Risikopotenziale erkennen, Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und zur Verbesserung der Patientensicherheit vorschlagen sowie Meldesysteme (z. B. CIRS, Never Events) nutzen;
    7. 7.Ziffer 7Qualitäts-, Zufriedenheits-, Kostenimplikationen usw. in der laufenden Anpassung der Patientenversorgung und Pflege berücksichtigen.
  4. 4.Ziffer 4Zusammenarbeit
    1. 1.Ziffer einsauf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;
    2. 2.Ziffer 2die Berufsbilder, Kompetenz- bzw. Tätigkeitsbereiche in der Pflege und anderer Gesundheitsberufe sowie die Aufgabenspektren der Spezialbereiche unterscheiden;
    3. 3.Ziffer 3entsprechend dem (berufs)rechtlichen Rahmen im Bereich der Spezialisierung handeln und sind sich bewusst, dass die (Sub-)Delegation von Aufgaben aufgrund einer hohen Gefahrengeneigtheit und der Vulnerabilität der Zielgruppe einem besonderen Sorgfaltsmaßstab unterliegt;
    4. 4.Ziffer 4einschätzen, wann Bedarf zur Heranziehung weiterer pflegerischer Expertise oder anderer Gesundheits- oder Sozialberufe besteht sowie allfällige unterstützende Maßnahmen aus dem Sozialbereich zielgruppen- und settingorientiert in den Versorgungsprozess einbeziehen;
    5. 5.Ziffer 5Tagesstruktur entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen und ihres Familien-/Bezugssystems sowie der vorhandenen personellen Ressourcen unter Berücksichtigung der Anforderungen im interprofessionellen Team schaffen;
    6. 6.Ziffer 6die Auswirkungen von Tagesstruktur und Tagesgestaltung auf die Lebensqualität analysieren und Konzepte im Sinne des Normalisierungsprinzips entwickeln;
    7. 7.Ziffer 7mit den Methoden, Arbeitsweisen und Prinzipien des Case&Care-Managements umgehen und sind in der Lage, die Anforderungen der unterschiedlichen Pflegesettings und der zielgruppenspezifischen Pflege sowie die Besonderheiten des extramuralen Bereichs zu erkennen und diese in den Diskurs einzubringen;
    8. 8.Ziffer 8Anzeichen von Gewalteinwirkungen gegen die eigene Person oder gegen andere Personen erkennen, angemessen reagieren bzw. notwendige Schritte setzen und Strategien zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle gemeinsam im interprofessionellen Team erarbeiten;
    9. 9.Ziffer 9Anzeichen einer möglichen Misshandlung oder eines möglichen Missbrauchs (u.a. bei Gewalt gegen Frauen und Kinder im sozialen Umfeld und in der Familie) erkennen, dokumentieren und diese Information zielgerichtet weiterleiten bzw. im interprofessionellen Team bei der Erarbeitung einer sinnvollen Vorgehensweise für die betroffene Person mitwirken bzw. gegebenenfalls Anzeige erstatten;
    10. 10.Ziffer 10sich im Zusammenhang mit der Umsetzung einer gewaltfreien Kommunikation in das interprofessionelle Team einbringen;
    11. 11.Ziffer 11umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und sind in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;
    12. 12.Ziffer 12im Rahmen interprofessioneller Entscheidungsfindungsprozesse gegebenenfalls eine Koordinationsfunktion im interprofessionellen Team übernehmen;
    13. 13.Ziffer 13Strategien des Konfliktmanagements im interprofessionellen Team einsetzen, wenn spezielle Rollenkonflikte und Spannungen wahrgenommen werden;
    14. 14.Ziffer 14multi- und intraprofessionelle Assessments und Fallbesprechungen initiieren und die Ergebnisse in den Pflegeprozess integrieren;
    15. 15.Ziffer 15die eigene pflegerische Expertise bezüglich der Bedürfnisse und Bedarfe der Zielgruppe im intra- und interprofessionellen Team einbringen und darauf hinwirken, dass die daraus ableitbaren Maßnahmen im Behandlungs- und Betreuungsprozess umgesetzt werden;
    16. 16.Ziffer 16erlebte sicherheitsgefährdende Situationen reflektieren und Strategien zur Prävention derartiger Situationen im interprofessionellen Team einbringen.
  5. 5.Ziffer 5Ethische Entscheidungsfindung
    1. 1.Ziffer einsauf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;
    2. 2.Ziffer 2den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;
    3. 3.Ziffer 3in der Praxis häufig auftretende ethische Problemstellungen und ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen und diese anhand ethischer Prinzipien reflektieren sowie in diesem Rahmen Theorien zur Entscheidungsfindung anwenden;
    4. 4.Ziffer 4sich mit der gesellschaftlichen und eigenen Grundhaltung gegenüber Menschen mit Behinderungen und anderen potentiell benachteiligten Gruppen auch unter dem Aspekt der Intersektionalität und den damit verknüpften ethischen Problemen auseinandersetzen;
    5. 5.Ziffer 5die Interessen Betroffener und des (vulnerablen) Familien-/Bezugssystems in ethischen Entscheidungsprozessen im Rahmen des Behandlungs- und Betreuungsprozesses wahren und vertreten, auch im Sinne der Gewaltprävention und des Gewalt-, Kinder- bzw. Opferschutzes;
    6. 6.Ziffer 6präventive Maßnahmen zur Reduktion eigener psychischer Belastungen im Rahmen der Berufsausübung einsetzen und notwendige Schritte einleiten;
    7. 7.Ziffer 7kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;
    8. 8.Ziffer 8die Würde und Autonomie von Menschen wahren, professionelle Nähe und Distanz wahrnehmen sowie das eigene Verhalten und Handeln mit Blick auf herausfordernde Situationen reflektieren und anpassen;
    9. 9.Ziffer 9eine gestaltende Rolle für die ethisch reflektierte Diskussion und Entscheidungsfindung einnehmen;
    10. 10.Ziffer 10ethisch komplexe Situationen erkennen, diese im interprofessionellen Team diskutieren und gegebenenfalls die Einbeziehung weiterer Expertinnen und Experten in den Prozess der Entscheidungsfindung anregen.

Anl. 2 GuK-SV 2026


  1. 1.Ziffer einsFachwissen zur Entwicklungspsychologie sowie zur motorischen, psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung anwenden;
  2. 2.Ziffer 2die Bedeutung der Kindheit und den Perspektivenwechsel in Bezug auf die menschliche Entwicklung vor dem Hintergrund des Generationenwandels erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  3. 3.Ziffer 3die pflegerische Erstversorgung sowie die Pflege von gesunden Neugeborenen familienzentriert und entwicklungsfördernd übernehmen;
  4. 4.Ziffer 4Fachwissen zur Ernährung von gesunden Neugeborenen und über Grundlagen des Stillens anwenden und den Stillvorgang unterstützen;
  5. 5.Ziffer 5die pflegerische Erstversorgung von kranken Neugeborenen übernehmen, Fachwissen zur pflegerischen Versorgung von kranken Neugeborenen anwenden sowie physiologische und pathologische Verläufe erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  6. 6.Ziffer 6spezielle Positionierungen sowie Hilfsmittel bei Säuglingen und Kindern auswählen und anwenden;
  7. 7.Ziffer 7Eltern bzw. Obsorgeberechtigte von gesunden Neugeborenen in der Versorgung fachlich optimal begleiten und anleiten;
  8. 8.Ziffer 8Pflegephänomene mit besonderem Handlungsbedarf im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenpflege erkennen und davon entsprechende Maßnahmen ableiten;
  9. 9.Ziffer 9Schmerzscores anwenden und einsetzen und nicht medikamentöse schmerzlindernde Maßnahmen durchführen;
  10. 10.Ziffer 10pflegerische (Sofort)maßnahmen auf Grundlage des Fachwissens über Prävention gegen spezifische Gefahren im Kinder- und Jugendalter durchführen und können relevante Informationen an Kinder, Jugendliche sowie deren Bezugspersonen weitergeben;
  11. 11.Ziffer 11den Paediatric Life Support durchführen;
  12. 12.Ziffer 12einen besonderen Informations- und Schulungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen sowie ihrem Familien-/Bezugssystem erkennen;
  13. 13.Ziffer 13kognitions-, wahrnehmungs-, körperbezogene sowie verhaltensorientierte Konzepte und Methoden auswählen und diese anwenden;
  14. 14.Ziffer 14pflegerisches Handeln auf Grundlage des Fachwissens über das Verhalten und die Erscheinungsformen spezieller Erkrankungen, Beeinträchtigungen, Phänomene, Traumata (angeboren/erworben) von Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend ausrichten;
  15. 15.Ziffer 15grundlegende Pathophysiologien im Bereich der Neonatologie, Pädiatrie und Kinderchirurgie erkennen sowie pflegerische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend ableiten;
  16. 16.Ziffer 16alters- und entwicklungsspezifische Besonderheiten der Beobachtungs- und Überwachungskriterien von Kindern und Jugendlichen erkennen, entsprechende pflegerische Maßnahmen ableiten und dabei spezielle Sorgfaltsmaßnahmen berücksichtigen;
  17. 17.Ziffer 17Fachwissen zu Beobachtungs- und Überwachungskriterien spezifischer Patientinnen-, Patienten-und Risikogruppen anwenden und bei Abweichungen und Komplikationen adäquate Maßnahmen einleiten;
  18. 18.Ziffer 18Fachwissen über den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu den Themen Sterben, Tod und Trauer in (palliativen) Pflegesituationen anwenden;
  19. 19.Ziffer 19spezifische Einschätzungs- und Beurteilungsinstrumente für Kinder und Jugendliche auswählen und diese in die Praxis implementieren;
  20. 20.Ziffer 20insbesondere Kinder und Jugendliche mit (seltenen) chronischen Erkrankungen sowie ihr Familien-/Bezugssystem in der Beibehaltung, Förderung und Entwicklung der Lebenskompetenzen wie Selbstbewusstsein, Gewaltprävention, Transition, Autonomieentwicklung, Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen und begleiten;
  21. 21.Ziffer 21bei Verdacht auf Verwahrlosung, Kindeswohlgefährdung, Missbrauch und Gewalt berichtete Beobachtungen und Informationen verifizieren und sich diesbezüglich aktiv zum Thema Kinder- und Opferschutz im interprofessionellen Team einbringen;
  22. 22.Ziffer 22geeignete komplementäre pflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung aller alters- und entwicklungsspezifischen Besonderheiten auswählen und diese auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und institutionellen Vorgaben umsetzen sowie evaluieren;
  23. 23.Ziffer 23die Nahrungsverabreichung und den Ernährungszustand im Zusammenhang mit speziellen Krankheitsbildern und Störungen überwachen, im interprofessionellen Team beurteilen sowie entsprechende Pflegemaßnahmen ableiten;
  24. 24.Ziffer 24Fachwissen zu Erfordernissen der ressourcenorientierten Anleitung und Schulung im Familien-/Bezugssystem zu entwicklungsbedingten Selbstpflegeerfordernissen einsetzen;
  25. 25.Ziffer 25Bezugspersonen über eingriffsbezogene Begleiterscheinungen und über die entsprechende Überwachung, insbesondere auch im Hinblick auf alters- und entwicklungsentsprechende Besonderheiten, informieren;
  26. 26.Ziffer 26auf der Grundlage des Fachwissens und der Fähigkeit, psychosomatische Auffälligkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen unter dem Aspekt der Interaktionsmuster im Familiensystem, z. B. auf Basis des biopsychosozialen Gesundheitsmodells, erkennen und Vorschläge in das interprofessionelle Team einbringen;
  27. 27.Ziffer 27Betroffene mit psychischen Beeinträchtigungen und ihre Bezugspersonen in der Handhabung von Instrumenten zur Verlaufsdokumentation zur selbstständigen Anwendung im Alltag anleiten.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2physische und psychische Anstrengungen einer Geburt für das Neugeborene und die Beobachtungsparameter sowie pathologische Veränderungen in den Tagen nach der Geburt erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  3. 3.Ziffer 3Fachwissen zur Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, medizinischer Diagnostik und Therapie hinsichtlich ausgewählter pädiatrischer Erkrankungen und häufiger Fehlbildungen anwenden und entsprechende Krankheitsbilder einschließlich ihrer Verläufe und möglicher Komplikationen erkennen sowie diesen medizinisch-therapeutische und präventive Maßnahmen zuordnen;
  4. 4.Ziffer 4klinische Indikationen, Zubereitungsformen und Verdünnungen, Lagerungsvorschriften, Beschriftungen und Entsorgungserfordernisse der für die Zielgruppe relevanten Medikamente erkennen und sind mit diesen vertraut;
  5. 5.Ziffer 5Fachwissen über pflegerische Aufgaben bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge von medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Prozessen anwenden und die zur Diagnostik wichtigen Parameter, Beobachtungsmerkmale und Grenzwerte bzw. Auffälligkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  6. 6.Ziffer 6Kinder oder Jugendliche für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
  7. 7.Ziffer 7medizinisch-therapeutische Maßnahmen und Verlaufskontrollen bei Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend durchführen;
  8. 8.Ziffer 8mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  9. 9.Ziffer 9Kinder und Jugendliche sowie ihre Bezugspersonen in der Handhabung medizintechnischer Geräte einschulen und in den jeweiligen Notfallmaßnahmen unterweisen;
  10. 10.Ziffer 10die Medikamenteneinnahme auf Grundlage ihres Fachwissens zu relevanten Medikamentengruppen, deren Wirkung einschließlich Wechsel- und Nebenwirkungen professionell begleiten;
  11. 11.Ziffer 11die medikamentöse Therapie in unterschiedlichen Applikationsformen bei Kindern und Jugendlichen altersentsprechend vorbereiten, durchführen und überwachen;
  12. 12.Ziffer 12in Kenntnis der Wirkung und entsprechender Kontraindikationen die medikamentöse Schmerztherapie bei akuten und chronischen Schmerzen durchführen;
  13. 13.Ziffer 13den Schweregrad eines neonatalen Abstinenzsyndroms anhand eines Scores beurteilen und erforderliche Maßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14Risiken in Bezug auf spezifische Patientinnen-, Patienten- und Risikogruppen wie z. B. Frühgeborene, Kinder mit Stoffwechselerkrankungen, Kinder mit angeborenen Fehlbildungen, identifizieren und aus medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen sowie der klinischen Beurteilung der Situation pflegerische Handlungskonsequenzen ableiten;
  15. 15.Ziffer 15aufgrund der klinischen Situation, des Alters des Kindes sowie der gesundheitlichen Risiken und des Behandlungsregimes erkennen, ob eine Anpassung oder Modifikation der medikamentösen Therapie erforderlich ist und diese gegebenenfalls initiieren;
  16. 16.Ziffer 16Risiken und mögliche Komplikationen im Rahmen der Beatmung – auch Heimbeatmung – im Fachbereich erkennen und situationsadäquat handeln;
  17. 17.Ziffer 17relevante Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung identifizieren und weiterleiten.

Anl. 3 GuK-SV 2026


Schwerpunktsetzung

Auch wenn die Kompetenzen des Qualifikationsprofils alle Zielgruppen berücksichtigen, sind im Rahmen der Spezialisierungsausbildung Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Schwerpunktsetzungen (z. B. Psychogeriatrische Pflege, Psychiatrische Kinder- und Jugendlichenpflege) möglich.

  1. 1.Ziffer einsauf Basis adäquater Situations- und Sicherheitsrisikoeinschätzungen rasche Entscheidungen treffen;
  2. 2.Ziffer 2den Pflege- und Betreuungsbedarf bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder Sucht unter Einbezug des Umfelds einschätzen und daraus Pflegemaßnahmen ableiten;
  3. 3.Ziffer 3das Erleben und Verhalten bei psychischen Beeinträchtigungen oder Sucht sowie deren Bedeutung bei der Feststellung des Pflegebedarfs einbeziehen, psychosoziale Maßnahmen initiieren und daran mitwirken;
  4. 4.Ziffer 4von Gewalt betroffene Personen identifizieren und notwendige Interventionsschritte setzen;
  5. 5.Ziffer 5verschiedene Formen von Gewalt und ihre Ursachen erkennen und sind sich der Bedeutung der interprofessionellen Zusammenarbeit im Bereich Gewaltschutz und Gewaltprävention bewusst;
  6. 6.Ziffer 6Krankheit, individuelle Verluste, den Tod nahestehender Personen oder den Verlust der sozialen Zugehörigkeit als Traumatisierungen, insbesondere bei alten Menschen, erkennen;
  7. 7.Ziffer 7spezifische Risikogruppen beispielsweise im Kontext von Aggression, Delir und Suizid anhand adäquater Beobachtungskriterien und Assessmentinstrumente identifizieren und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechende Maßnahmen setzen;
  8. 8.Ziffer 8auf Grundlage ihres Fachwissens im Zusammenhang mit komplementären Pflegemethoden und Multimorbidität sowie mit der komplexen Problematik der Schmerztherapie in der psychogeriatrischen Pflege handeln;
  9. 9.Ziffer 9Ursachen herausfordernden Verhaltens identifizieren, in entsprechenden Situationen angemessen reagieren und präventive Maßnahmen setzen;
  10. 10.Ziffer 10ein konzeptgeleitetes Deeskalationsmanagement fachgerecht durchführen;
  11. 11.Ziffer 11die Unterstützung der Zielgruppe bei der Selbstpflege und in Alltagskompetenzen bedürfnis- und bedarfsgerecht anpassen;
  12. 12.Ziffer 12kognitions-, wahrnehmungs-, körperbezogene sowie verhaltensorientierte Konzepte und Methoden auswählen und diese anwenden;
  13. 13.Ziffer 13die Behandlungsbereitschaft von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und ihr Familien-/Bezugssystem durch die Anwendung ausgewählter pflegerischer Konzepte unterstützen und adäquate Maßnahmen setzen;
  14. 14.Ziffer 14pflegerisches Handeln an der Problematik der Chronifizierung und Somatisierung von Einsamkeit, Angst und Depression ausrichten;
  15. 15.Ziffer 15im Rahmen einer demenziellen Erkrankung sensibel, empathisch und adäquat reagieren und Fachwissen über die Problematiken der spezifischen Chronifizierungen anwenden;
  16. 16.Ziffer 16bei demenziellen Entwicklungen die betroffene Person hinsichtlich damit verbundener psychischer Problematiken und Herausforderungen begleiten;
  17. 17.Ziffer 17Symptome von Traumatisierungen erkennen und im Rahmen des pflegerischen Handelns in Abstimmung mit dem interprofessionellen Team traumasensibel vorgehen;
  18. 18.Ziffer 18aufgrund ausreichenden Fachwissens und Empathie das Thema Stigmatisierung vor dem Hintergrund des Perspektivenwechsels im Umgang mit Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen reflektieren und das eigene pflegerische Handeln danach ausrichten;
  19. 19.Ziffer 19im interprofessionellen Team zum Abbau von Vorurteilen und Negativzuschreibungen beitragen;
  20. 20.Ziffer 20spezifische Einschätzungs- und Beurteilungsinstrumente für die Pflege von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen auswählen und diese in die Praxis implementieren;
  21. 21.Ziffer 21die Erscheinungsformen spezifischer angeborener oder erworbener Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen in ihrer Bedeutung für die Betroffenen erkennen und pflegediagnostisch zuordnen sowie das Verhalten der Betroffenen dahingehend reflektieren und das pflegerische Handeln danach ausrichten;
  22. 22.Ziffer 22gezielt Maßnahmen zur Linderung von und zum Umgang mit Symptomen bzw. Begleiterscheinungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Lebensqualität setzen;
  23. 23.Ziffer 23auf Grundlage von ausreichendem Methodenwissen pflegerische Gruppenaktivitäten durchführen;
  24. 24.Ziffer 24Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und geeignete Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, entsprechend anleiten;
  25. 25.Ziffer 25Social prescribings durchführen und bei der Umsetzung im multiprofessionellen Team mitwirken;
  26. 26.Ziffer 26fachgerechte und konzeptgeleitete Begleitung bei der Erhaltung bzw. Wiedererlangung der Selbstbestimmung anwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einsauf Basis krankheitsspezifischen neurologischen und psychiatrischen Fachwissens sowie unter Berücksichtigung alters- und entwicklungsspezifischer Besonderheiten einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2klinische Indikationen, Zubereitungsformen und Verdünnungen, Lagerungsvorschriften, Beschriftungen und Entsorgungserfordernisse der für die Zielgruppe relevanten Medikamente erkennen und sind mit diesen vertraut;
  3. 3.Ziffer 3die Medikamenteneinnahme auf Grundlage ihres Fachwissens zu relevanten Medikamentengruppen, deren Wirkung einschließlich Wechsel- und Nebenwirkungen professionell begleiten;
  4. 4.Ziffer 4in Kenntnis der für den Spezialbereich relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen (Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz etc.) Maßnahmen setzen und präventive Interventionen im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen veranlassen sowie die entsprechenden Hilfsmittel adäquat einsetzen;
  5. 5.Ziffer 5Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie ihre Bezugspersonen für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen adäquat vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
  6. 6.Ziffer 6mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  7. 7.Ziffer 7relevante Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung identifizieren und weiterleiten,
  8. 8.Ziffer 8psychosoziale Unterstützung und die Begleitung therapeutischer Maßnahmen gewährleisten.

Anl. 4 GuK-SV 2026


  1. 1.Ziffer einsdurch Pflegemaßnahmen Patientinnen und Patienten des Spezialbereichs und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;
  2. 2.Ziffer 2unter Anwendung von Assessmentinstrumenten Phänomene, die die kritisch kranke Person betreffen, einschätzen, pflegerische Maßnahmen umsetzen, die Zielgruppe mit besonderen pflegerischen Anforderungen situationsgerecht und an die individuelle Versorgungssituation angepasst betreuen sowie fachbereichsspezifische prophylaktische Ansätze in das pflegerische Handeln integrieren;
  3. 3.Ziffer 3eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Intensivpflege sicherstellen;
  4. 4.Ziffer 4durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;
  5. 5.Ziffer 5auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;
  6. 6.Ziffer 6nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Schmerzvermeidung und -therapie planen und diese durchführen;
  7. 7.Ziffer 7präventive und spezielle pflegerische und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit medizinisch-therapeutische Positionierungen entsprechend dem Gesamtzustand und den Ressourcen der kritisch kranken Person planen und durchführen sowie unterstützende Hilfsmittel und druckverteilende Systeme einsetzen;
  8. 8.Ziffer 8bei respiratorisch insuffizienten und beatmeten Patientinnen und Patienten spezifische Methoden der Beobachtung und Kommunikation anwenden sowie das Familien-/Bezugssystem situationsadäquat begleiten und in den Prozess integrieren;
  9. 9.Ziffer 9Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von kritisch Kranken sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und geeignete Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, entsprechend anleiten;
  10. 10.Ziffer 10die Situation von Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung individueller Therapiewünsche hinsichtlich der Behandlungsziele ganzheitlich einschätzen, bei Bedarf Therapiezielentscheidungsgespräche initiieren, an Therapiezielentscheidungen aktiv mitwirken und bei der Betreuung sterbender Patientinnen bzw. Patienten grundlegende Prinzipien von Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen;
  11. 11.Ziffer 11in der Planung, Implementierung und Evaluation von außerklinischen Beatmungsstrategien auf Grundlage von Fachwissen mitwirken;
  12. 12.Ziffer 12für die häusliche Intensivpflege verfügbare evidenzbasierte Pflegekonzepte anwenden und die interprofessionelle Zusammenarbeit koordinieren;
  13. 13.Ziffer 13umfassende Edukationsmaßnahmen (Anleitung und Schulung) für das Familien-/Bezugssystem bei komplexen intensivspezifischen Situationen, insbesondere der Heimbeatmung, unter Berücksichtigung ethischer, rechtlicher und psychosozialer Aspekte, setzen.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Intensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Intensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  3. 3.Ziffer 3nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Intensivbereich umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;
  5. 5.Ziffer 5bei einem innerklinischen bzw. außerklinischen Transport kritisch kranker Personen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit mitwirken;
  6. 6.Ziffer 6Aufgaben im Prozess des Notfall- und Schockraummanagements nach internationalen und nationalen Guidelines durchführen sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;
  7. 7.Ziffer 7mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen;
  8. 8.Ziffer 8die individuelle Situation intensivpflichtiger Personen in allen Phasen der Intensivbehandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  9. 9.Ziffer 9Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;
  10. 10.Ziffer 10unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;
  11. 11.Ziffer 11aufgrund des Fachwissens zur Einschätzung intensivspezifischer Risiken und Komplikationen auf Basis evidenzbasierter Erkenntnisse komplexe Situationen bewerten, priorisieren, Rücksprache im interprofessionellen Team halten und gezielt präventive sowie medizinisch-therapeutische Maßnahmen setzen;
  12. 12.Ziffer 12anhand von Scoring-Systemen den Bewusstseinszustand, die Schmerzsituation und den Sedierungsgrad beurteilen und auf Basis von Fachwissen in der Pharmakologie die eingesetzte Medikation steuern sowie spezielle pflegerische Maßnahmen und nicht medikamentöse Maßnahmen durchführen;
  13. 13.Ziffer 13auf Basis von Fachwissen in der Intensivpflege, Pathophysiologie und Pharmakologie sowie grundlegender anästhesiologischer Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln, Therapien und anderen Maßnahmen im Rahmen von intensivmedizinischen und anästhesiologischen Verfahren entsprechend der individuellen Situation und den Vorerkrankungen der Patientin bzw. des Patienten durchführen und evaluieren;
  14. 14.Ziffer 14Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;
  15. 15.Ziffer 15kritisch Kranke für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
  16. 16.Ziffer 16Störungen der Temperaturregulation überwachen und beurteilen sowie bei Temperaturabweichungen entsprechende pflegerische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen setzen;
  17. 17.Ziffer 17die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren, mit intensivspezifischen Instrumenten und Systemen umgehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  18. 18.Ziffer 18zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, intensivspezifische Instrumente und Systeme anwenden und die Anwendung evaluieren, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  19. 19.Ziffer 19aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem des Betroffenen situationsadäquat begleiten;
  20. 20.Ziffer 20die Wundversorgung (primär und sekundär) unter gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;
  21. 21.Ziffer 21Mobilisationsmaßnahmen und frühe rehabilitative Maßnahmen unter Berücksichtigung aktueller Standards und Leitlinien sowie der Toleranzgrenzen und des Gesamtzustands der Patientinnen und Patienten durchführen sowie im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit einen Behandlungs- oder Therapieplan erstellen und umsetzen, um die Bewegungsfähigkeit zu fördern und zu erhalten;
  22. 22.Ziffer 22spezielle intensivspezifische Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  23. 23.Ziffer 23im Rahmen intensivmedizinischer Behandlung an der Vorbereitung extrakorporaler organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;
  24. 24.Ziffer 24Verfahren zur kontinuierlichen oder intermittierenden Nierenersatztherapie durchführen und überwachen; unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben die Therapie an die klinische Situation der Patientinnen und Patienten anpassen, auf Veränderungen situationsadäquat reagieren;
  25. 25.Ziffer 25auf Grundlage von pathophysiologischem Fachwissen die Notwendigkeit einer nichtinvasiven oder invasiven Beatmungstherapie erkennen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben das Atemwegs- und Beatmungsmanagement sicher durchführen und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;
  26. 26.Ziffer 26die Entwöhnung vom Respirator unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben durchführen und überwachen und sind in der Lage, Abweichungen und Abbruchkriterien sowie Weaningstufen und Extubationskriterien zu erkennen und den Prozess patientenzentriert zu begleiten, zu extubieren sowie die Postextubationsphase zu überwachen;
  27. 27.Ziffer 27das Trachealkanülenmanagement bei beatmeten und nicht beatmeten Patientinnen und Patienten durchführen, Komplikationen erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  28. 28.Ziffer 28die kinetische Therapie und therapeutische Bauchpositionierung durchführen, die Wirksamkeit überprüfen und entsprechende Maßnahmen setzen.

Anl. 5 GuK-SV 2026


  1. 1.Ziffer einsunter Anwendung von Assessmentinstrumenten Phänomene, die kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche betreffen, einschätzen, pflegerische Maßnahmen umsetzen, die Zielgruppe mit besonderen pflegerischen Anforderungen situationsgerecht und an die individuelle Versorgungssituation angepasst betreuen sowie fachbereichsspezifische prophylaktische Ansätze in das pflegerische Handeln integrieren;
  2. 2.Ziffer 2durch Pflegemaßnahmen kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;
  3. 3.Ziffer 3den Anwendungsbedarf von entwicklungsfördernden Pflegekonzepten erkennen und diese entsprechend der individuellen Patientensituation umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Intensivpflege von kritisch kranken Kindern bzw. Jugendlichen sicherstellen;
  5. 5.Ziffer 5durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;
  6. 6.Ziffer 6auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;
  7. 7.Ziffer 7präventive und spezielle pflegerische und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit medizinisch-therapeutische Positionierungen entsprechend dem Gesamtzustand und den Ressourcen des kritisch kranken Kindes/der bzw. des kritisch kranken Jugendlichen planen und durchführen sowie unterstützende Hilfsmittel und druckverteilende Systeme einsetzen;
  8. 8.Ziffer 8Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von kritisch kranken Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und alters- und entwicklungsgerechte Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit, ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, anleiten;
  9. 9.Ziffer 9die Situation von Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung individueller Therapiewünsche hinsichtlich der Behandlungsziele ganzheitlich einschätzen, bei Bedarf Therapiezielentscheidungsgespräche initiieren, an Therapiezielentscheidungen aktiv mitwirken und bei der Betreuung kritisch kranker und sterbender Kinder bzw. Jugendlicher grundlegende Prinzipien von Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen;
  10. 10.Ziffer 10bei respiratorisch insuffizienten und beatmeten Patientinnen und Patienten spezifische Methoden der Beobachtung und Kommunikation anwenden sowie das Familien-/Bezugssystem situationsadäquat begleiten und in den Prozess integrieren;
  11. 11.Ziffer 11in der Planung, Implementierung und Evaluation von außerklinischen Beatmungsstrategien auf Grundlage von Fachwissen mitwirken;
  12. 12.Ziffer 12für die häusliche Intensivpflege verfügbare evidenzbasierte Pflegekonzepte anwenden und die interprofessionelle Zusammenarbeit koordinieren;
  13. 13.Ziffer 13umfassende Edukationsmaßnahmen (Anleitung und Schulung) für das Familien-/Bezugssystem bei komplexen intensivspezifischen Situationen, insbesondere der Heimbeatmung, unter Berücksichtigung ethischer, rechtlicher und psychosozialer Aspekte, setzen.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Kinderintensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Kinderintensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlichen Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  3. 3.Ziffer 3nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Kinderintensivbereich umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;
  5. 5.Ziffer 5bei einem innerklinischen bzw. außerklinischen Transport kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit mitwirken;
  6. 6.Ziffer 6Aufgaben in pädiatrischen Notfällen und in der Erstversorgung von kritisch kranken Früh- und Neugeborenen sowie Kindern und Jugendlichen gemäß internationalen Guidelines und nationalen Richtlinien sowie Maßnahmen im Sinne des Paediatric Life Support und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;
  7. 7.Ziffer 7mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen;
  8. 8.Ziffer 8die individuelle Situation kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher in allen Phasen der Intensivbehandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  9. 9.Ziffer 9Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;
  10. 10.Ziffer 10unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;
  11. 11.Ziffer 11Adaptionsvorgänge eines Früh- und Neugeborenen beurteilen und erforderliche Maßnahmen setzen;
  12. 12.Ziffer 12das spezifische Risiko und die medizinischen und pflegerischen Erfordernisse bei angeborenen Erkrankungen, Fehlbildungen und Geburtstraumata beurteilen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechende Maßnahmen setzen;
  13. 13.Ziffer 13auf Grundlage von Fachwissen zur alters-, entwicklungs- und krankheitsbezogenen Einschätzung intensivspezifischer Risiken und Komplikationen komplexe Situationen bewerten, priorisieren, Rücksprache im interprofessionellen Team halten und gezielt präventive sowie therapeutische Maßnahmen setzen;
  14. 14.Ziffer 14anhand von Scoring-Systemen den Bewusstseinszustand, die Schmerzsituation und den Sedierungsgrad beurteilen, auf Basis von Fachwissen in der Pharmakologie die eingesetzte Medikation steuern sowie spezielle pflegerische Maßnahmen und nicht medikamentöse Maßnahmen durchführen;
  15. 15.Ziffer 15auf Basis von Fachwissen in der Kinderintensivpflege, Pathophysiologie und Pharmakologie sowie grundlegender anästhesiologischer Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln, Therapien und anderen Maßnahmen im Rahmen von intensivmedizinischen und anästhesiologischen Verfahren entsprechend der individuellen Situation und den Vorerkrankungen der kritisch kranken Patientin bzw. des Patienten durchführen und evaluieren;
  16. 16.Ziffer 16Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;
  17. 17.Ziffer 17kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
  18. 18.Ziffer 18Störungen der Temperaturregulation überwachen und beurteilen sowie bei Temperaturabweichungen entsprechende pflegerische oder medizinisch-therapeutische Maßnahmen setzen;
  19. 19.Ziffer 19die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren, mit intensivspezifischen Instrumenten und Systemen umgehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  20. 20.Ziffer 20zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, intensivspezifische Instrumente und Systeme anwenden und die Anwendung evaluieren, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  21. 21.Ziffer 21aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem des Betroffenen situationsadäquat begleiten;
  22. 22.Ziffer 22die Wundversorgung (primär und sekundär) unter den gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;
  23. 23.Ziffer 23Mobilisationsmaßnahmen und frühe rehabilitative Maßnahmen unter Berücksichtigung aktueller Standards und Leitlinien sowie der Toleranzgrenzen und des Gesamtzustands kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher durchführen sowie im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit einen Behandlungs- oder Therapieplan erstellen und umsetzen, um die Bewegungsfähigkeit zu fördern und zu erhalten;
  24. 24.Ziffer 24spezielle intensivspezifische Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  25. 25.Ziffer 25im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung an der Vorbereitung extrakorporaler organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;
  26. 26.Ziffer 26Verfahren zur kontinuierlichen oder intermittierenden Nierenersatztherapie durchführen und überwachen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben die Therapie an die klinische Situation der Patientinnen und Patienten anpassen und auf Veränderungen situationsadäquat reagieren;
  27. 27.Ziffer 27auf Grundlage von pathophysiologischem Fachwissen die Notwendigkeit einer nichtinvasiven oder invasiven Beatmungstherapie erkennen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben das Atemwegs- und Beatmungsmanagement sicher durchführen und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;
  28. 28.Ziffer 28die Entwöhnung vom Respirator unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfaden und institutioneller Vorgaben durchführen und überwachen, und sind in der Lage, Abweichungen und Abbruchkriterien sowie Weaningstufen und Extubationskriterien zu erkennen und den Prozess patientenzentriert zu begleiten, zu extubieren sowie die Postextubationsphase zu überwachen;
  29. 29.Ziffer 29das Trachealkanülenmanagement bei beatmeten und nicht beatmeten Patientinnen und Patienten durchführen, Komplikationen erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen.

Anl. 6 GuK-SV 2026


  1. 1.Ziffer einsdie Patientinnen und Patienten in die anästhesiepflegerische Betreuung übernehmen und die dafür notwendigen Maßnahmen durchführen;
  2. 2.Ziffer 2die Patientinnen und Patienten in der Aufwachphase unterstützen und begleiten;
  3. 3.Ziffer 3von Anästhesieverfahren pflegerische Maßnahmen ableiten und diese umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4diverse Anästhesiearbeitsplätze in Hinblick auf anästhesie- und eingriffsspezifische Erfordernisse sowie die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten vorbereiten;
  5. 5.Ziffer 5eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Anästhesiepflege sicherstellen;
  6. 6.Ziffer 6die Notwendigkeit von anästhesiespezifischen präventiven pflegerischen Maßnahmen erkennen und diese setzen;
  7. 7.Ziffer 7durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;
  8. 8.Ziffer 8prä- und postoperative anästhesiologische Pflegevisiten durchführen und die Patientinnen und Patienten auf die pflegerischen Gegebenheiten vorbereiten und diese nachbetreuen;
  9. 9.Ziffer 9auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;
  10. 10.Ziffer 10das mit der prä- und postoperativen Betreuung befasste Gesundheitspersonal in allgemeine anästhesiebezogene Fragestellungen miteinbeziehen, beraten und unterstützen.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Anästhesiebereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Anästhesiebereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;
  3. 3.Ziffer 3die verfahrenstypischen Risiken und Nebenwirkungen der anästhesiologischen Betreuung von Patientinnen und Patienten erkennen und situationsgerechte Maßnahmen setzen;
  4. 4.Ziffer 4mögliche Risiken vor, während und nach der Anästhesie mit dem Ziel der Erhaltung größtmöglicher Patientensicherheit erkennen, einschätzen, evaluieren und entsprechende Maßnahmen setzen;
  5. 5.Ziffer 5an der ärztlichen Anamnese und an klinischen Untersuchungen im Rahmen des ärztlichen Prämedikationsgesprächs mitwirken bzw. diese durchführen und weiterführende Maßnahmen bzw. eine Anästhesie planen und vorbereiten;
  6. 6.Ziffer 6vor dem Anästhesiebeginn die Daten der Patientinnen und Patienten überprüfen und diese bei Bedarf mit einer symptomorientierten Anamnese ergänzen, vielfältige Variablen berücksichtigen und im Hinblick auf einen möglichen Einfluss auf den Verlauf der Anästhesie bewerten;
  7. 7.Ziffer 7mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlichen Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  8. 8.Ziffer 8die Patientensituation in jeder Phase des Anästhesieverlaufs beurteilen, mögliche Komplikationen erkennen, Maßnahmen auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden ableiten und umsetzen;
  9. 9.Ziffer 9aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;
  10. 10.Ziffer 10nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Anästhesiebereich umsetzen;
  11. 11.Ziffer 11typische Komplikationen der in der jeweiligen Institution durchgeführten (operativen) Eingriffe in der intra- und postoperativen Phase in Kenntnis des Regelverlaufs erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  12. 12.Ziffer 12Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und der Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  13. 13.Ziffer 13patientinnen- und patienten- sowie eingriffsorientiertes Temperaturmanagement gewährleisten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  14. 14.Ziffer 14aufgrund von Fachwissen über Spezifika unterschiedlicher Anästhesieverfahren anästhesiologische Maßnahmen auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden durchführen;
  15. 15.Ziffer 15auf Basis von Fachwissen in der Anästhesiepflege, Pathophysiologie, Pharmakologie und grundlegender intensivmedizinischer Kenntnisse und Fertigkeiten die Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln bei Anästhesieverfahren entsprechend den Vorerkrankungen der Patientin bzw. des Patienten und der Art des medizinischen Eingriffs durchführen;
  16. 16.Ziffer 16die Wundversorgung (primär und sekundär) unter den gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;
  17. 17.Ziffer 17an der anästhesiologischen Betreuung unter den besonderen Bedingungen des intra- und extramuralen Transports von Patientinnen und Patienten mitwirken;
  18. 18.Ziffer 18mit der Atemwegssicherung auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und allfälligen institutionellen Vorgaben sicher umgehen, diese (ausgenommen bei anatomischen Besonderheiten) durchführen, evaluieren sowie anpassen und sind in der Lage, bei erweiterten invasiven Maßnahmen zu assistieren;
  19. 19.Ziffer 19auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und allfälligen institutionellen Vorgaben anhand von klinischen Zeichen und apparativen Parametern die respiratorische Situation evaluieren, atemunterstützende Maßnahmen sowie Maßnahmen im Beatmungsmanagement setzen und anpassen;
  20. 20.Ziffer 20Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;
  21. 21.Ziffer 21an der Einleitung, Führung, Überwachung und Ausleitung von Allgemeinanästhesien unter Beachtung allfälliger institutioneller Vorgaben – abhängig vom mittels gängiger Scoring-Systeme eingeschätzten Risikopotenzial – mitwirken;
  22. 22.Ziffer 22Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;
  23. 23.Ziffer 23die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren sowie entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  24. 24.Ziffer 24zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden setzen;
  25. 25.Ziffer 25im perioperativen Setting an der Vorbereitung extrakorporaler, organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, wann Adaptionen erforderlich sind;
  26. 26.Ziffer 26aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem im perioperativen Setting begleiten;
  27. 27.Ziffer 27im Rahmen der Mitwirkung an der Schmerztherapie bei der perioperativen Schmerzbeurteilung und -behandlung aufgrund von Fachwissen in der Pharmakologie, Pharmakodynamik und Pharmakokinetik den Schmerzstatus erheben, das Schmerzmanagement auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden einleiten und bei Bedarf Adaptierungen der Therapie mit invasiven Maßnahmen (z. B. ärztlich verordneten Medikamenten) und nichtinvasiven Maßnahmen (z. B. komplementären Pflegemaßnahmen) vornehmen;
  28. 28.Ziffer 28aufgrund von Fachwissen in der Schmerzphysiologie, Pharmakologie und in der multimodalen Schmerztherapie Schmerzen systematisch einschätzen und Therapien vorbereiten, interventionelle Maßnahmen unterstützen und Therapieerfolge evaluieren und können in Schmerzambulanzen die Koordinationsfunktion übernehmen sowie Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls deren Familien-/Bezugssystem in unterschiedlichen Versorgungssettings im Umgang mit Schmerzmanagementstrategien schulen;
  29. 29.Ziffer 29Aufgaben im Prozess des Notfall- und Schockraummanagements nach internationalen und nationalen Guidelines sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben, wahrnehmen, und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;
  30. 30.Ziffer 30menschliche Reaktionen von Betroffenen und deren Bezugspersonen auf Krisen- und Notfallsituationen einschätzen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit Maßnahmen zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen;
  31. 31.Ziffer 31mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen.

Anl. 7 GuK-SV 2026


  1. 1.Ziffer einsdurch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;
  2. 2.Ziffer 2eine sichere nephrologische Pflege in den unterschiedlichen Versorgungssettings gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Pflege bei Nierenersatztherapie sowie in der Anwendung extrakorporaler Therapien, auch im Kontext komplexer Krankheitsbilder, sicherstellen;
  3. 3.Ziffer 3den didaktisch günstigen Moment in Bezug auf fachspezifische Information, Schulung und Beratung von Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und settingspezifisch geeignete Maßnahmen setzen und evaluieren;
  4. 4.Ziffer 4pflegende Angehörige in der Übernahme pflegerischer Handlungen zur Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren in komplexen Situationen zu Hause anleiten;
  5. 5.Ziffer 5die Notwendigkeit von pflegerischen Präventionsmaßnahmen erkennen und diese setzen;
  6. 6.Ziffer 6pflegerische Anforderungen abhängig von der individuellen Patientensituation vor, während und nach der Behandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  7. 7.Ziffer 7auf Basis von Fachwissen zur Ernährung bei Niereninsuffizienz unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen den klinischen Ernährungszustand einschätzen, gezielte Maßnahmen setzen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen;
  8. 8.Ziffer 8die pflegerischen Anforderungen abhängig vom individuellen Hautzustand einschließlich Pruritus der Dialysepatientinnen und -patienten einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  9. 9.Ziffer 9kann dialysespezifische psychische und physische Veränderungen, welche die Lebensqualität beeinflussen, unter Berücksichtigung alters- und entwicklungsspezifischer Kriterien erkennen, entsprechende Maßnahmen setzen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen;
  10. 10.Ziffer 10durch Pflegemaßnahmen akut und chronisch kranke Menschen und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Nierenersatztherapie bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Nierenersatztherapie bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2eine Vorauswahl für das individuell passende extrakorporale Eliminationsverfahren treffen, einen Behandlungsvorschlag ausarbeiten und diesen vertreten;
  3. 3.Ziffer 3die Umsetzung des Eliminationsverfahrens im individuellen Lebensumfeld der Patientin bzw. des Patienten planen, dieses umsetzen und den Prozess evaluieren;
  4. 4.Ziffer 4spezifische verfahrenstypische Risiken der Entstehung von Komplikationen bei akut und chronisch kranken Menschen im nephrologischen Setting einschätzen und entsprechende Maßnahmen umsetzen;
  5. 5.Ziffer 5den Wasser- und Elektrolythaushalt, den Säure–Basen–Haushalt sowie die Hämodynamik anhand von klinischen Zeichen und apparativen Parametern bei Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren überwachen, analysieren und steuern sowie entsprechende Maßnahmen auswählen und durchführen;
  6. 6.Ziffer 6auf Basis spezifischen anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Fachwissens die prä- und postinterventionelle Versorgung der Shunts bzw. Dialysekatheter sowie die Punktion des Shunts bzw. der Vene durchführen und evaluieren;
  7. 7.Ziffer 7unter korrekter Anwendung von Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und eine strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;
  8. 8.Ziffer 8auf Grundlage von Fachwissen verschiedene extrakorporale Verfahren vorbereiten und das Eliminationsverfahren unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen bzw. einer Schwangerschaft und der spezifischen Parameter steuern und durchführen;
  9. 9.Ziffer 9auf Grundlage von Fachwissen in der nephrologischen Pflege und pharmakologischem Fachwissen die Basis- und Zusatzmedikation während extrakorporalen Eliminationsverfahren steuern;
  10. 10.Ziffer 10nationale Standards, rechtliche und institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln umsetzen;
  11. 11.Ziffer 11die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren– und Leberfunktion, die kardiorespiratorische Situation, die Blutgerinnung, den Stoffwechsel sowie die Blutgasanalyse anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, anpassen und entsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  12. 12.Ziffer 12Fachwissen in der Vorbereitung, im Ablauf und in der Nachbereitung einer Verstorbenen- bzw. Lebendspende sowie von Nierenlebendspenderinnen und -spendern anwenden und sind in der Lage, die Grundlagen einer Nierentransplantation aus chirurgischer und nephrologischer Sicht zu beschreiben, pflegerische Maßnahmen daraus abzuleiten und Nierenempfängerinnen und -empfänger sowie deren Bezugspersonen während des gesamten Transplantationsprozesses mit besonderem Fokus auf die posttransplantäre Lebensbewältigung zu begleiten, zu betreuen und zu beraten;
  13. 13.Ziffer 13Aufgaben im Prozess des Notfallmanagements nach internationalen und nationalen Guidelines sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;
  14. 14.Ziffer 14menschliche Reaktionen von Betroffenen und deren Bezugspersonen auf Krisen- und Notfallsituationen einschätzen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit Maßnahmen zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen;
  15. 15.Ziffer 15mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  16. 16.Ziffer 16Mobilisationsmaßnahmen unter Berücksichtigung etwaiger Bewegungseinschränkungen und der Toleranzgrenzen der Betroffenen durchführen;
  17. 17.Ziffer 17auf Basis spezifischen Fachwissens Maßnahmen zur Schmerzlinderung, Schmerzvermeidung bzw. Schmerztherapie planen und diese durchführen;
  18. 18.Ziffer 18in der Betreuung terminal niereninsuffizienter Patientinnen und Patienten grundlegende Prinzipien der Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen und sind in der Lage, bei einer Therapiezielentscheidung mitzuwirken;
  19. 19.Ziffer 19aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen.

Anl. 8 GuK-SV 2026 QUALIFIKATIONSPROFIL


  1. 1.Ziffer einsauf Basis von Fachwissen in der Mikrobiologie und Epidemiologie hygienerelevante, settingspezifische Risiken und Gefahren systematisch identifizieren, kategorisieren und bewerten sowie Maßnahmen zur Prävention von gesundheitssystemassoziierten Infektionen und deren Bekämpfung bzw. zur Überwachung planen, initiieren bzw. umsetzen und evaluieren;
  2. 2.Ziffer 2ein Hygienemanagementkonzept risikobasiert unter Berücksichtigung settingspezifischer Besonderheiten für die gesamte Institution ausarbeiten, aktualisieren und verwalten sowie hygienerelevante Dokumente in einem Hygieneplan abbilden;
  3. 3.Ziffer 3Hygienestatuserhebungen strukturiert durchführen und zur Optimierung hygienerelevanter Abläufe und Aufgaben sowie zur Überwachung der Einhaltung von Hygienerichtlinien beitragen;
  4. 4.Ziffer 4Surveillance-Tätigkeiten zur Überwachung von gesundheitssystemassoziierten Infektionen systematisch durchführen, Empfehlungen für Präventionsziele und Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten und die Umsetzung einleiten;
  5. 5.Ziffer 5bei der systematischen Erkennung und Aufklärung sowie bei der Bewältigung von Infektionsausbrüchen im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) agieren und die aus den Untersuchungen von Ausbrüchen gewonnenen Erkenntnisse für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung einsetzen;
  6. 6.Ziffer 6settingspezifische hygienerelevante Anforderungen erheben, evaluieren und risikobasiert Maßnahmen ableiten;
  7. 7.Ziffer 7Fachwissen des Medizinproduktekreislaufs anwenden, diesen überwachen und Steuerungsmaßnahmen ableiten;
  8. 8.Ziffer 8auf Grundlage epidemiologischen, mikrobiologischen und immunologischen Fachwissens epidemisch oder pandemisch auftretende gesundheitssystemassoziierte Infektionen und hygienerelevante Problembereiche wie auch verdächtige mikrobiologische Befunde rasch erkennen sowie adäquate Maßnahmen ableiten und kommunizieren;
  9. 9.Ziffer 9Proben für hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen entnehmen, gezielte mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen im Anlassfall initiieren und Befunde kommunizieren;
  10. 10.Ziffer 10analytische Untersuchungen eines Infektionsgeschehens durchführen, zur Aufklärung von Transmissionsketten beitragen, angemessene Ziele und Maßnahmen ableiten und zielgruppengerecht kommunizieren;
  11. 11.Ziffer 11bei akutem Ausbruchsgeschehen, auch bei multiresistenten Erregern, Häufungen von relevanten Erregern und/oder sonstigen infektiösen bzw. anzeigepflichtigen Erkrankungen frühzeitig die weitere Vorgehensweise festlegen, umsetzen und dokumentieren sowie Personal vor Ort, Patientinnen und Patienten und ihr Familien-/Bezugssystem bei Bedarf betreuen und beraten;
  12. 12.Ziffer 12daran mitwirken, neue hygienische Abläufe bei unvorhergesehenen Infektionssituationen, wie einer Pandemie oder bei Struktur- oder Organisationsänderungen, im Sinne des Change Management im interprofessionellen Team zu implementieren und überwachen;
  13. 13.Ziffer 13im Rahmen der behördlichen Überwachung die Effizienz des Ausbruchsmanagements im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes beurteilen und Maßnahmen ableiten;
  14. 14.Ziffer 14im Vorfeld von Neu-, Zu- oder Umbauten geplante Arbeitsabläufe sowie räumlich-strukturelle Gegebenheiten im Zusammenhang mit Infektionsprävention und -überwachung beurteilen und in diesem Bereich an der Entwicklung von Lösungen mitwirken;
  15. 15.Ziffer 15bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten, bei der Ausschreibung und Beschaffung von Produkten, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, sowie bei der Aufbereitung von Geräten fachlich beraten und begründete Empfehlungen abgeben;
  16. 16.Ziffer 16im Rahmen baulicher Maßnahmen Abweichungen erkennen, auf Relevanz bewerten, entsprechende Hygienemaßnahmen im Sinne des Gesundheitsschutzes einfordern und eine entsprechende Stellungnahme verfassen, an die Behörde übermitteln und die behördlich verfügten Hygieneauflagen während der Bautätigkeit überwachen;
  17. 17.Ziffer 17für die Auswahl und Beschaffung von Desinfektionsmitteln sowie für die Aufbereitung von Geräten Entscheidungsgrundlagen vorbereiten und bei der Beschaffung unterstützen;
  18. 18.Ziffer 18an Stellungnahmen zu sanitätsbehördlichen Verfahren im Rahmen von Neu-, Zu- und Umbauten mitwirken bzw. diese erstellen;
  19. 19.Ziffer 19die technische Seite der Medizinprodukteaufbereitung und die Validierung von Aufbereitungsverfahren prüfen und bewerten;
  20. 20.Ziffer 20an der Erstellung von Notfall- und Katastrophenplänen mitwirken;
  21. 21.Ziffer 21Hygienestatuserhebungen unter Anwendung der Methoden des Qualitätsmanagements vorbereiten, durchführen, koordinieren, Maßnahmen empfehlen und evaluieren;
  22. 22.Ziffer 22Anforderungen und Auflagen, die sich aus Hygienevisiten, Begehungen, sanitären Einschauen oder sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahren ergeben, beurteilen und aus den Ergebnissen abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren;
  23. 23.Ziffer 23bei Audits, Akkreditierungs- und Zertifizierungsprozessen sowie bei sanitären Einschauen im Rahmen des Qualitätsmanagements mitwirken, evaluierte Ergebnisse und abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren und im jeweiligen Handlungsfeld die Implementierung empfehlen;
  24. 24.Ziffer 24zur keimarmen oder sterilen Aufbereitung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben zu geeigneten validierten Verfahren dahingehend beraten, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von betreuten Personen, Anwenderinnen und Anwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
  1. 1.Ziffer einsden Wissensstand und den Informationsbedarf unterschiedlicher Zielgruppen bezüglich hygienerelevanter Themen und Fragestellungen durch Anwendung geeigneter Methoden erheben, bewerten und evaluieren;
  2. 2.Ziffer 2unterschiedliche Zielgruppen, unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken, informieren und beraten, schulen und anleiten und die Ergebnisse evaluieren;
  3. 3.Ziffer 3hygienerelevante Inhalte, Themen und Informationen didaktisch angemessen und verständlich aufbereiten, zielgruppengerecht präsentieren sowie den Zielgruppen zur Verfügung stellen;
  4. 4.Ziffer 4Schulungs- und Informationsinfrastruktur gestalten und steuern sowie bei der Erstellung bereichsspezifischer Vorgaben insbesondere mit hygienerelevanten Inhalten fachlich beraten und unterstützen.
  1. 1.Ziffer einssystematisch und strukturiert aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse recherchieren, kritisch bewerten und ebenso wie Inhalte nationaler und internationaler Richtlinien und Empfehlungen von für den Spezialbereich relevanten Fachgesellschaften für die Anwendung im jeweiligen Handlungsfeld aufbereiten;
  2. 2.Ziffer 2im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung die Methodik einschlägiger Studien verstehen sowie die Ergebnisse interpretieren und anwenden;
  3. 3.Ziffer 3sich systematisch mit Fragestellungen des eigenen Handlungsfelds auseinandersetzen, im interprofessionellen Team Strategien für Fragestellungen aus der Praxis entwickeln und Änderungsprozesse initiieren;
  4. 4.Ziffer 4hygienespezifische Forschungsprojekte initiieren und unter Berücksichtigung forschungsethischer Aspekte bei der Entwicklung von Forschungsdesigns mitwirken;
  5. 5.Ziffer 5Vorgabendokumente erstellen, evaluieren und im jeweiligen Handlungsfeld zur nachhaltigen Implementierung zur Verfügung stellen sowie die Umsetzung sicherstellen;
  6. 6.Ziffer 6Forschungsprojekte und Forschungsergebnisse auf nationaler und internationaler Ebene präsentieren und gegebenenfalls veröffentlichen;
  7. 7.Ziffer 7im Rahmen der Surveillance ein adäquates Früherkennungs- und Überwachungsprogramm auswählen und den Verantwortlichen empfehlen, dieses durch das interprofessionelle Team zu implementieren, zu steuern und zu evaluieren;
  8. 8.Ziffer 8geeignete epidemiologische und statistische Methoden bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung anwenden und Ergebnisse aus der Analyse interpretieren, auf Organisationsebene Steuerungsmaßnahmen empfehlen und bei der Umsetzung dieser mitwirken;
  9. 9.Ziffer 9an der Erstellung strukturierter (Abschluss-)Berichte über Überwachungsdaten mitwirken.
  1. 1.Ziffer einsdie eigene Praxis und Rolle kontinuierlich kritisch reflektieren und verbessern und an der Weiterentwicklung des eigenen Berufsfelds mitwirken;
  2. 2.Ziffer 2die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, zur Stärkung der Resilienz, zur Psychohygiene und Stressbewältigung im Rahmen der beruflichen Arbeit umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4die Integration von klinischen Risikomanagementmethoden und -konzepten initiieren und infektionspräventive Maßnahmen ableiten und empfehlen;
  5. 5.Ziffer 5unter Berücksichtigung betrieblicher und organisatorischer Kontextbedingungen ökonomische und ökologische Aspekte in alle hygienerelevanten Aufgaben integrieren;
  6. 6.Ziffer 6geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien zu Kommunikationszwecken sowie zur Dokumentation, Aufbewahrung und Weitergabe von Daten datenschutzkonform anwenden;
  7. 7.Ziffer 7Methoden des Projektmanagements zur Qualitätssicherung einsetzen und in diesem Rahmen Projekte initiieren und umsetzen oder fachlich begleiten.
  1. 1.Ziffer einsauf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;
  2. 2.Ziffer 2für Hygienevisiten, Begehungen, sanitäre Einschauen oder sanitätsbehördliche Bewilligungsverfahren institutionsspezifische Unterlagen vorbereiten, diese präsentieren und als Anlaufstelle agieren;
  3. 3.Ziffer 3Verantwortungsträgern und Angehörigen von Gesundheitsberufen über aktuelle epidemiologische Entwicklungen, Ergebnisse der Infektionsüberwachung und präventive Maßnahmen verständlich und angemessen Bericht erstatten, sie informieren und dazu beraten;
  4. 4.Ziffer 4das Erfordernis eines Nahtstellenmanagements mit internen und externen Stakeholdern erkennen und daraus resultierende Maßnahmen ableiten;
  5. 5.Ziffer 5sich fachlich je nach Risikoprofil mit externen und internen Stakeholdern abstimmen, die eigene fachliche Sichtweise einbringen und nachhaltig vertreten;
  6. 6.Ziffer 6in Einrichtungen des Gesundheitswesens im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) zielgruppen- und situationsgerecht unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken infektionsspezifische Inhalte nachhaltig transportieren und verankern und erforderlichenfalls weitere fachliche Expertise einholen;
  7. 7.Ziffer 7sich mit dem Personal und den Verantwortlichen hygienerelevanter technischer oder betriebsorganisatorischer Abteilungen bzw. Organisationen abstimmen und beraten;
  8. 8.Ziffer 8Erreger- und Resistenzstatistiken im Rahmen von interdisziplinären Strategien (z. B. Antimicrobial Stewardship) erstellen, beurteilen und an der Konzeptentwicklung zur wirksamen Eindämmung von Erregerselektion und Resistenzentwicklung mitwirken;
  9. 9.Ziffer 9sich mit den Verantwortungsträgern von hygienerelevanten technischen oder betriebsorganisatorischen Abteilungen bzw. Organisationen/Firmen des jeweiligen Settings zur Infektionsprävention und zur Sicherstellung der Durchführung sämtlicher Anforderungen an die technische Hygiene abstimmen und beraten;
  10. 10.Ziffer 10interprofessionelle Entscheidungsfindungsprozesse im Versorgungsprozess initiieren und die Mitglieder des interprofessionellen Teams dabei koordinieren;
  11. 11.Ziffer 11intra- oder interprofessionelle Konfliktsituationen erkennen und analysieren sowie angemessene Strategien zu ihrer Bearbeitung auswählen und anwenden sowie den Diskurs konstruktiv und moderierend begleiten;
  12. 12.Ziffer 12Führungs- und Moderationstechniken für die Leitung, Steuerung und Moderation von Gruppenprozessen und Teams anwenden;
  13. 13.Ziffer 13Infektionsrisiken und -gefährdungen im Sinne des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes erkennen und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken;
  14. 14.Ziffer 14bei der Öffentlichkeitsarbeit für den Fachbereich mitwirken.
  1. 1.Ziffer einsauf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;
  2. 2.Ziffer 2hygienerelevante rechtliche Problembereiche erkennen, interpretieren und adäquat reagieren;
  3. 3.Ziffer 3kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;
  4. 4.Ziffer 4fachlich-ethische Expertise und Haltung in den interprofessionellen ethischen Entscheidungsfindungsprozess einbringen;
  5. 5.Ziffer 5bei der Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen in allen Settings Betroffenenrechte berücksichtigen und vertreten;
  6. 6.Ziffer 6den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;
  7. 7.Ziffer 7bei Absonderungsmaßnahmen bzw. Kontakt- und Verkehrsbeschränkungen daran mitwirken, dass die gelindeste und wirksamste Maßnahme ausgewählt wird und die soziale Teilhabe durch Maßnahmen ohne direkten Personenkontakt gewährleistet ist.

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