Anl. 7 GuK-SV 2026

GuK-SV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

  1. 1.Ziffer einsdurch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;
  2. 2.Ziffer 2eine sichere nephrologische Pflege in den unterschiedlichen Versorgungssettings gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Pflege bei Nierenersatztherapie sowie in der Anwendung extrakorporaler Therapien, auch im Kontext komplexer Krankheitsbilder, sicherstellen;
  3. 3.Ziffer 3den didaktisch günstigen Moment in Bezug auf fachspezifische Information, Schulung und Beratung von Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und settingspezifisch geeignete Maßnahmen setzen und evaluieren;
  4. 4.Ziffer 4pflegende Angehörige in der Übernahme pflegerischer Handlungen zur Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren in komplexen Situationen zu Hause anleiten;
  5. 5.Ziffer 5die Notwendigkeit von pflegerischen Präventionsmaßnahmen erkennen und diese setzen;
  6. 6.Ziffer 6pflegerische Anforderungen abhängig von der individuellen Patientensituation vor, während und nach der Behandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  7. 7.Ziffer 7auf Basis von Fachwissen zur Ernährung bei Niereninsuffizienz unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen den klinischen Ernährungszustand einschätzen, gezielte Maßnahmen setzen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen;
  8. 8.Ziffer 8die pflegerischen Anforderungen abhängig vom individuellen Hautzustand einschließlich Pruritus der Dialysepatientinnen und -patienten einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  9. 9.Ziffer 9kann dialysespezifische psychische und physische Veränderungen, welche die Lebensqualität beeinflussen, unter Berücksichtigung alters- und entwicklungsspezifischer Kriterien erkennen, entsprechende Maßnahmen setzen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen;
  10. 10.Ziffer 10durch Pflegemaßnahmen akut und chronisch kranke Menschen und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Nierenersatztherapie bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Nierenersatztherapie bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2eine Vorauswahl für das individuell passende extrakorporale Eliminationsverfahren treffen, einen Behandlungsvorschlag ausarbeiten und diesen vertreten;
  3. 3.Ziffer 3die Umsetzung des Eliminationsverfahrens im individuellen Lebensumfeld der Patientin bzw. des Patienten planen, dieses umsetzen und den Prozess evaluieren;
  4. 4.Ziffer 4spezifische verfahrenstypische Risiken der Entstehung von Komplikationen bei akut und chronisch kranken Menschen im nephrologischen Setting einschätzen und entsprechende Maßnahmen umsetzen;
  5. 5.Ziffer 5den Wasser- und Elektrolythaushalt, den Säure–Basen–Haushalt sowie die Hämodynamik anhand von klinischen Zeichen und apparativen Parametern bei Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren überwachen, analysieren und steuern sowie entsprechende Maßnahmen auswählen und durchführen;
  6. 6.Ziffer 6auf Basis spezifischen anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Fachwissens die prä- und postinterventionelle Versorgung der Shunts bzw. Dialysekatheter sowie die Punktion des Shunts bzw. der Vene durchführen und evaluieren;
  7. 7.Ziffer 7unter korrekter Anwendung von Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und eine strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;
  8. 8.Ziffer 8auf Grundlage von Fachwissen verschiedene extrakorporale Verfahren vorbereiten und das Eliminationsverfahren unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen bzw. einer Schwangerschaft und der spezifischen Parameter steuern und durchführen;
  9. 9.Ziffer 9auf Grundlage von Fachwissen in der nephrologischen Pflege und pharmakologischem Fachwissen die Basis- und Zusatzmedikation während extrakorporalen Eliminationsverfahren steuern;
  10. 10.Ziffer 10nationale Standards, rechtliche und institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln umsetzen;
  11. 11.Ziffer 11die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren– und Leberfunktion, die kardiorespiratorische Situation, die Blutgerinnung, den Stoffwechsel sowie die Blutgasanalyse anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, anpassen und entsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  12. 12.Ziffer 12Fachwissen in der Vorbereitung, im Ablauf und in der Nachbereitung einer Verstorbenen- bzw. Lebendspende sowie von Nierenlebendspenderinnen und -spendern anwenden und sind in der Lage, die Grundlagen einer Nierentransplantation aus chirurgischer und nephrologischer Sicht zu beschreiben, pflegerische Maßnahmen daraus abzuleiten und Nierenempfängerinnen und -empfänger sowie deren Bezugspersonen während des gesamten Transplantationsprozesses mit besonderem Fokus auf die posttransplantäre Lebensbewältigung zu begleiten, zu betreuen und zu beraten;
  13. 13.Ziffer 13Aufgaben im Prozess des Notfallmanagements nach internationalen und nationalen Guidelines sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;
  14. 14.Ziffer 14menschliche Reaktionen von Betroffenen und deren Bezugspersonen auf Krisen- und Notfallsituationen einschätzen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit Maßnahmen zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen;
  15. 15.Ziffer 15mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  16. 16.Ziffer 16Mobilisationsmaßnahmen unter Berücksichtigung etwaiger Bewegungseinschränkungen und der Toleranzgrenzen der Betroffenen durchführen;
  17. 17.Ziffer 17auf Basis spezifischen Fachwissens Maßnahmen zur Schmerzlinderung, Schmerzvermeidung bzw. Schmerztherapie planen und diese durchführen;
  18. 18.Ziffer 18in der Betreuung terminal niereninsuffizienter Patientinnen und Patienten grundlegende Prinzipien der Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen und sind in der Lage, bei einer Therapiezielentscheidung mitzuwirken;
  19. 19.Ziffer 19aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 7 GuK-SV 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 7 GuK-SV 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 7 GuK-SV 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 7 GuK-SV 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 7 GuK-SV 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GuK-SV 2026 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 6 GuK-SV 2026
Anl. 8 GuK-SV 2026