Anl. 5 GuK-SV 2026

GuK-SV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

  1. 1.Ziffer einsunter Anwendung von Assessmentinstrumenten Phänomene, die kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche betreffen, einschätzen, pflegerische Maßnahmen umsetzen, die Zielgruppe mit besonderen pflegerischen Anforderungen situationsgerecht und an die individuelle Versorgungssituation angepasst betreuen sowie fachbereichsspezifische prophylaktische Ansätze in das pflegerische Handeln integrieren;
  2. 2.Ziffer 2durch Pflegemaßnahmen kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;
  3. 3.Ziffer 3den Anwendungsbedarf von entwicklungsfördernden Pflegekonzepten erkennen und diese entsprechend der individuellen Patientensituation umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Intensivpflege von kritisch kranken Kindern bzw. Jugendlichen sicherstellen;
  5. 5.Ziffer 5durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;
  6. 6.Ziffer 6auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;
  7. 7.Ziffer 7präventive und spezielle pflegerische und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit medizinisch-therapeutische Positionierungen entsprechend dem Gesamtzustand und den Ressourcen des kritisch kranken Kindes/der bzw. des kritisch kranken Jugendlichen planen und durchführen sowie unterstützende Hilfsmittel und druckverteilende Systeme einsetzen;
  8. 8.Ziffer 8Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von kritisch kranken Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und alters- und entwicklungsgerechte Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit, ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, anleiten;
  9. 9.Ziffer 9die Situation von Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung individueller Therapiewünsche hinsichtlich der Behandlungsziele ganzheitlich einschätzen, bei Bedarf Therapiezielentscheidungsgespräche initiieren, an Therapiezielentscheidungen aktiv mitwirken und bei der Betreuung kritisch kranker und sterbender Kinder bzw. Jugendlicher grundlegende Prinzipien von Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen;
  10. 10.Ziffer 10bei respiratorisch insuffizienten und beatmeten Patientinnen und Patienten spezifische Methoden der Beobachtung und Kommunikation anwenden sowie das Familien-/Bezugssystem situationsadäquat begleiten und in den Prozess integrieren;
  11. 11.Ziffer 11in der Planung, Implementierung und Evaluation von außerklinischen Beatmungsstrategien auf Grundlage von Fachwissen mitwirken;
  12. 12.Ziffer 12für die häusliche Intensivpflege verfügbare evidenzbasierte Pflegekonzepte anwenden und die interprofessionelle Zusammenarbeit koordinieren;
  13. 13.Ziffer 13umfassende Edukationsmaßnahmen (Anleitung und Schulung) für das Familien-/Bezugssystem bei komplexen intensivspezifischen Situationen, insbesondere der Heimbeatmung, unter Berücksichtigung ethischer, rechtlicher und psychosozialer Aspekte, setzen.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Kinderintensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Kinderintensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlichen Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  3. 3.Ziffer 3nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Kinderintensivbereich umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;
  5. 5.Ziffer 5bei einem innerklinischen bzw. außerklinischen Transport kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit mitwirken;
  6. 6.Ziffer 6Aufgaben in pädiatrischen Notfällen und in der Erstversorgung von kritisch kranken Früh- und Neugeborenen sowie Kindern und Jugendlichen gemäß internationalen Guidelines und nationalen Richtlinien sowie Maßnahmen im Sinne des Paediatric Life Support und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;
  7. 7.Ziffer 7mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen;
  8. 8.Ziffer 8die individuelle Situation kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher in allen Phasen der Intensivbehandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  9. 9.Ziffer 9Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;
  10. 10.Ziffer 10unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;
  11. 11.Ziffer 11Adaptionsvorgänge eines Früh- und Neugeborenen beurteilen und erforderliche Maßnahmen setzen;
  12. 12.Ziffer 12das spezifische Risiko und die medizinischen und pflegerischen Erfordernisse bei angeborenen Erkrankungen, Fehlbildungen und Geburtstraumata beurteilen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechende Maßnahmen setzen;
  13. 13.Ziffer 13auf Grundlage von Fachwissen zur alters-, entwicklungs- und krankheitsbezogenen Einschätzung intensivspezifischer Risiken und Komplikationen komplexe Situationen bewerten, priorisieren, Rücksprache im interprofessionellen Team halten und gezielt präventive sowie therapeutische Maßnahmen setzen;
  14. 14.Ziffer 14anhand von Scoring-Systemen den Bewusstseinszustand, die Schmerzsituation und den Sedierungsgrad beurteilen, auf Basis von Fachwissen in der Pharmakologie die eingesetzte Medikation steuern sowie spezielle pflegerische Maßnahmen und nicht medikamentöse Maßnahmen durchführen;
  15. 15.Ziffer 15auf Basis von Fachwissen in der Kinderintensivpflege, Pathophysiologie und Pharmakologie sowie grundlegender anästhesiologischer Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln, Therapien und anderen Maßnahmen im Rahmen von intensivmedizinischen und anästhesiologischen Verfahren entsprechend der individuellen Situation und den Vorerkrankungen der kritisch kranken Patientin bzw. des Patienten durchführen und evaluieren;
  16. 16.Ziffer 16Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;
  17. 17.Ziffer 17kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
  18. 18.Ziffer 18Störungen der Temperaturregulation überwachen und beurteilen sowie bei Temperaturabweichungen entsprechende pflegerische oder medizinisch-therapeutische Maßnahmen setzen;
  19. 19.Ziffer 19die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren, mit intensivspezifischen Instrumenten und Systemen umgehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  20. 20.Ziffer 20zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, intensivspezifische Instrumente und Systeme anwenden und die Anwendung evaluieren, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  21. 21.Ziffer 21aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem des Betroffenen situationsadäquat begleiten;
  22. 22.Ziffer 22die Wundversorgung (primär und sekundär) unter den gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;
  23. 23.Ziffer 23Mobilisationsmaßnahmen und frühe rehabilitative Maßnahmen unter Berücksichtigung aktueller Standards und Leitlinien sowie der Toleranzgrenzen und des Gesamtzustands kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher durchführen sowie im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit einen Behandlungs- oder Therapieplan erstellen und umsetzen, um die Bewegungsfähigkeit zu fördern und zu erhalten;
  24. 24.Ziffer 24spezielle intensivspezifische Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  25. 25.Ziffer 25im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung an der Vorbereitung extrakorporaler organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;
  26. 26.Ziffer 26Verfahren zur kontinuierlichen oder intermittierenden Nierenersatztherapie durchführen und überwachen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben die Therapie an die klinische Situation der Patientinnen und Patienten anpassen und auf Veränderungen situationsadäquat reagieren;
  27. 27.Ziffer 27auf Grundlage von pathophysiologischem Fachwissen die Notwendigkeit einer nichtinvasiven oder invasiven Beatmungstherapie erkennen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben das Atemwegs- und Beatmungsmanagement sicher durchführen und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;
  28. 28.Ziffer 28die Entwöhnung vom Respirator unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfaden und institutioneller Vorgaben durchführen und überwachen, und sind in der Lage, Abweichungen und Abbruchkriterien sowie Weaningstufen und Extubationskriterien zu erkennen und den Prozess patientenzentriert zu begleiten, zu extubieren sowie die Postextubationsphase zu überwachen;
  29. 29.Ziffer 29das Trachealkanülenmanagement bei beatmeten und nicht beatmeten Patientinnen und Patienten durchführen, Komplikationen erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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