Anl. 6 GuK-SV 2026

GuK-SV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

  1. 1.Ziffer einsdie Patientinnen und Patienten in die anästhesiepflegerische Betreuung übernehmen und die dafür notwendigen Maßnahmen durchführen;
  2. 2.Ziffer 2die Patientinnen und Patienten in der Aufwachphase unterstützen und begleiten;
  3. 3.Ziffer 3von Anästhesieverfahren pflegerische Maßnahmen ableiten und diese umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4diverse Anästhesiearbeitsplätze in Hinblick auf anästhesie- und eingriffsspezifische Erfordernisse sowie die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten vorbereiten;
  5. 5.Ziffer 5eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Anästhesiepflege sicherstellen;
  6. 6.Ziffer 6die Notwendigkeit von anästhesiespezifischen präventiven pflegerischen Maßnahmen erkennen und diese setzen;
  7. 7.Ziffer 7durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;
  8. 8.Ziffer 8prä- und postoperative anästhesiologische Pflegevisiten durchführen und die Patientinnen und Patienten auf die pflegerischen Gegebenheiten vorbereiten und diese nachbetreuen;
  9. 9.Ziffer 9auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;
  10. 10.Ziffer 10das mit der prä- und postoperativen Betreuung befasste Gesundheitspersonal in allgemeine anästhesiebezogene Fragestellungen miteinbeziehen, beraten und unterstützen.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Anästhesiebereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Anästhesiebereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (Paragraph 15, GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…
  1. 1.Ziffer einseinschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
  2. 2.Ziffer 2unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;
  3. 3.Ziffer 3die verfahrenstypischen Risiken und Nebenwirkungen der anästhesiologischen Betreuung von Patientinnen und Patienten erkennen und situationsgerechte Maßnahmen setzen;
  4. 4.Ziffer 4mögliche Risiken vor, während und nach der Anästhesie mit dem Ziel der Erhaltung größtmöglicher Patientensicherheit erkennen, einschätzen, evaluieren und entsprechende Maßnahmen setzen;
  5. 5.Ziffer 5an der ärztlichen Anamnese und an klinischen Untersuchungen im Rahmen des ärztlichen Prämedikationsgesprächs mitwirken bzw. diese durchführen und weiterführende Maßnahmen bzw. eine Anästhesie planen und vorbereiten;
  6. 6.Ziffer 6vor dem Anästhesiebeginn die Daten der Patientinnen und Patienten überprüfen und diese bei Bedarf mit einer symptomorientierten Anamnese ergänzen, vielfältige Variablen berücksichtigen und im Hinblick auf einen möglichen Einfluss auf den Verlauf der Anästhesie bewerten;
  7. 7.Ziffer 7mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlichen Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  8. 8.Ziffer 8die Patientensituation in jeder Phase des Anästhesieverlaufs beurteilen, mögliche Komplikationen erkennen, Maßnahmen auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden ableiten und umsetzen;
  9. 9.Ziffer 9aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;
  10. 10.Ziffer 10nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Anästhesiebereich umsetzen;
  11. 11.Ziffer 11typische Komplikationen der in der jeweiligen Institution durchgeführten (operativen) Eingriffe in der intra- und postoperativen Phase in Kenntnis des Regelverlaufs erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  12. 12.Ziffer 12Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und der Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
  13. 13.Ziffer 13patientinnen- und patienten- sowie eingriffsorientiertes Temperaturmanagement gewährleisten und entsprechende Maßnahmen setzen;
  14. 14.Ziffer 14aufgrund von Fachwissen über Spezifika unterschiedlicher Anästhesieverfahren anästhesiologische Maßnahmen auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden durchführen;
  15. 15.Ziffer 15auf Basis von Fachwissen in der Anästhesiepflege, Pathophysiologie, Pharmakologie und grundlegender intensivmedizinischer Kenntnisse und Fertigkeiten die Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln bei Anästhesieverfahren entsprechend den Vorerkrankungen der Patientin bzw. des Patienten und der Art des medizinischen Eingriffs durchführen;
  16. 16.Ziffer 16die Wundversorgung (primär und sekundär) unter den gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;
  17. 17.Ziffer 17an der anästhesiologischen Betreuung unter den besonderen Bedingungen des intra- und extramuralen Transports von Patientinnen und Patienten mitwirken;
  18. 18.Ziffer 18mit der Atemwegssicherung auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und allfälligen institutionellen Vorgaben sicher umgehen, diese (ausgenommen bei anatomischen Besonderheiten) durchführen, evaluieren sowie anpassen und sind in der Lage, bei erweiterten invasiven Maßnahmen zu assistieren;
  19. 19.Ziffer 19auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und allfälligen institutionellen Vorgaben anhand von klinischen Zeichen und apparativen Parametern die respiratorische Situation evaluieren, atemunterstützende Maßnahmen sowie Maßnahmen im Beatmungsmanagement setzen und anpassen;
  20. 20.Ziffer 20Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;
  21. 21.Ziffer 21an der Einleitung, Führung, Überwachung und Ausleitung von Allgemeinanästhesien unter Beachtung allfälliger institutioneller Vorgaben – abhängig vom mittels gängiger Scoring-Systeme eingeschätzten Risikopotenzial – mitwirken;
  22. 22.Ziffer 22Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;
  23. 23.Ziffer 23die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren sowie entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;
  24. 24.Ziffer 24zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden setzen;
  25. 25.Ziffer 25im perioperativen Setting an der Vorbereitung extrakorporaler, organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, wann Adaptionen erforderlich sind;
  26. 26.Ziffer 26aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem im perioperativen Setting begleiten;
  27. 27.Ziffer 27im Rahmen der Mitwirkung an der Schmerztherapie bei der perioperativen Schmerzbeurteilung und -behandlung aufgrund von Fachwissen in der Pharmakologie, Pharmakodynamik und Pharmakokinetik den Schmerzstatus erheben, das Schmerzmanagement auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden einleiten und bei Bedarf Adaptierungen der Therapie mit invasiven Maßnahmen (z. B. ärztlich verordneten Medikamenten) und nichtinvasiven Maßnahmen (z. B. komplementären Pflegemaßnahmen) vornehmen;
  28. 28.Ziffer 28aufgrund von Fachwissen in der Schmerzphysiologie, Pharmakologie und in der multimodalen Schmerztherapie Schmerzen systematisch einschätzen und Therapien vorbereiten, interventionelle Maßnahmen unterstützen und Therapieerfolge evaluieren und können in Schmerzambulanzen die Koordinationsfunktion übernehmen sowie Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls deren Familien-/Bezugssystem in unterschiedlichen Versorgungssettings im Umgang mit Schmerzmanagementstrategien schulen;
  29. 29.Ziffer 29Aufgaben im Prozess des Notfall- und Schockraummanagements nach internationalen und nationalen Guidelines sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben, wahrnehmen, und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;
  30. 30.Ziffer 30menschliche Reaktionen von Betroffenen und deren Bezugspersonen auf Krisen- und Notfallsituationen einschätzen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit Maßnahmen zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen;
  31. 31.Ziffer 31mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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