Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
1.Ziffer einsauf Basis von Fachwissen in der Mikrobiologie und Epidemiologie hygienerelevante, settingspezifische Risiken und Gefahren systematisch identifizieren, kategorisieren und bewerten sowie Maßnahmen zur Prävention von gesundheitssystemassoziierten Infektionen und deren Bekämpfung bzw. zur Überwachung planen, initiieren bzw. umsetzen und evaluieren;
2.Ziffer 2ein Hygienemanagementkonzept risikobasiert unter Berücksichtigung settingspezifischer Besonderheiten für die gesamte Institution ausarbeiten, aktualisieren und verwalten sowie hygienerelevante Dokumente in einem Hygieneplan abbilden;
3.Ziffer 3Hygienestatuserhebungen strukturiert durchführen und zur Optimierung hygienerelevanter Abläufe und Aufgaben sowie zur Überwachung der Einhaltung von Hygienerichtlinien beitragen;
4.Ziffer 4Surveillance-Tätigkeiten zur Überwachung von gesundheitssystemassoziierten Infektionen systematisch durchführen, Empfehlungen für Präventionsziele und Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten und die Umsetzung einleiten;
5.Ziffer 5bei der systematischen Erkennung und Aufklärung sowie bei der Bewältigung von Infektionsausbrüchen im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) agieren und die aus den Untersuchungen von Ausbrüchen gewonnenen Erkenntnisse für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung einsetzen;
6.Ziffer 6settingspezifische hygienerelevante Anforderungen erheben, evaluieren und risikobasiert Maßnahmen ableiten;
7.Ziffer 7Fachwissen des Medizinproduktekreislaufs anwenden, diesen überwachen und Steuerungsmaßnahmen ableiten;
8.Ziffer 8auf Grundlage epidemiologischen, mikrobiologischen und immunologischen Fachwissens epidemisch oder pandemisch auftretende gesundheitssystemassoziierte Infektionen und hygienerelevante Problembereiche wie auch verdächtige mikrobiologische Befunde rasch erkennen sowie adäquate Maßnahmen ableiten und kommunizieren;
9.Ziffer 9Proben für hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen entnehmen, gezielte mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen im Anlassfall initiieren und Befunde kommunizieren;
10.Ziffer 10analytische Untersuchungen eines Infektionsgeschehens durchführen, zur Aufklärung von Transmissionsketten beitragen, angemessene Ziele und Maßnahmen ableiten und zielgruppengerecht kommunizieren;
11.Ziffer 11bei akutem Ausbruchsgeschehen, auch bei multiresistenten Erregern, Häufungen von relevanten Erregern und/oder sonstigen infektiösen bzw. anzeigepflichtigen Erkrankungen frühzeitig die weitere Vorgehensweise festlegen, umsetzen und dokumentieren sowie Personal vor Ort, Patientinnen und Patienten und ihr Familien-/Bezugssystem bei Bedarf betreuen und beraten;
12.Ziffer 12daran mitwirken, neue hygienische Abläufe bei unvorhergesehenen Infektionssituationen, wie einer Pandemie oder bei Struktur- oder Organisationsänderungen, im Sinne des Change Management im interprofessionellen Team zu implementieren und überwachen;
13.Ziffer 13im Rahmen der behördlichen Überwachung die Effizienz des Ausbruchsmanagements im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes beurteilen und Maßnahmen ableiten;
14.Ziffer 14im Vorfeld von Neu-, Zu- oder Umbauten geplante Arbeitsabläufe sowie räumlich-strukturelle Gegebenheiten im Zusammenhang mit Infektionsprävention und -überwachung beurteilen und in diesem Bereich an der Entwicklung von Lösungen mitwirken;
15.Ziffer 15bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten, bei der Ausschreibung und Beschaffung von Produkten, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, sowie bei der Aufbereitung von Geräten fachlich beraten und begründete Empfehlungen abgeben;
16.Ziffer 16im Rahmen baulicher Maßnahmen Abweichungen erkennen, auf Relevanz bewerten, entsprechende Hygienemaßnahmen im Sinne des Gesundheitsschutzes einfordern und eine entsprechende Stellungnahme verfassen, an die Behörde übermitteln und die behördlich verfügten Hygieneauflagen während der Bautätigkeit überwachen;
17.Ziffer 17für die Auswahl und Beschaffung von Desinfektionsmitteln sowie für die Aufbereitung von Geräten Entscheidungsgrundlagen vorbereiten und bei der Beschaffung unterstützen;
18.Ziffer 18an Stellungnahmen zu sanitätsbehördlichen Verfahren im Rahmen von Neu-, Zu- und Umbauten mitwirken bzw. diese erstellen;
19.Ziffer 19die technische Seite der Medizinprodukteaufbereitung und die Validierung von Aufbereitungsverfahren prüfen und bewerten;
20.Ziffer 20an der Erstellung von Notfall- und Katastrophenplänen mitwirken;
21.Ziffer 21Hygienestatuserhebungen unter Anwendung der Methoden des Qualitätsmanagements vorbereiten, durchführen, koordinieren, Maßnahmen empfehlen und evaluieren;
22.Ziffer 22Anforderungen und Auflagen, die sich aus Hygienevisiten, Begehungen, sanitären Einschauen oder sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahren ergeben, beurteilen und aus den Ergebnissen abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren;
23.Ziffer 23bei Audits, Akkreditierungs- und Zertifizierungsprozessen sowie bei sanitären Einschauen im Rahmen des Qualitätsmanagements mitwirken, evaluierte Ergebnisse und abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren und im jeweiligen Handlungsfeld die Implementierung empfehlen;
24.Ziffer 24zur keimarmen oder sterilen Aufbereitung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben zu geeigneten validierten Verfahren dahingehend beraten, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von betreuten Personen, Anwenderinnen und Anwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
1.Ziffer einsden Wissensstand und den Informationsbedarf unterschiedlicher Zielgruppen bezüglich hygienerelevanter Themen und Fragestellungen durch Anwendung geeigneter Methoden erheben, bewerten und evaluieren;
2.Ziffer 2unterschiedliche Zielgruppen, unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken, informieren und beraten, schulen und anleiten und die Ergebnisse evaluieren;
3.Ziffer 3hygienerelevante Inhalte, Themen und Informationen didaktisch angemessen und verständlich aufbereiten, zielgruppengerecht präsentieren sowie den Zielgruppen zur Verfügung stellen;
4.Ziffer 4Schulungs- und Informationsinfrastruktur gestalten und steuern sowie bei der Erstellung bereichsspezifischer Vorgaben insbesondere mit hygienerelevanten Inhalten fachlich beraten und unterstützen.
1.Ziffer einssystematisch und strukturiert aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse recherchieren, kritisch bewerten und ebenso wie Inhalte nationaler und internationaler Richtlinien und Empfehlungen von für den Spezialbereich relevanten Fachgesellschaften für die Anwendung im jeweiligen Handlungsfeld aufbereiten;
2.Ziffer 2im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung die Methodik einschlägiger Studien verstehen sowie die Ergebnisse interpretieren und anwenden;
3.Ziffer 3sich systematisch mit Fragestellungen des eigenen Handlungsfelds auseinandersetzen, im interprofessionellen Team Strategien für Fragestellungen aus der Praxis entwickeln und Änderungsprozesse initiieren;
4.Ziffer 4hygienespezifische Forschungsprojekte initiieren und unter Berücksichtigung forschungsethischer Aspekte bei der Entwicklung von Forschungsdesigns mitwirken;
5.Ziffer 5Vorgabendokumente erstellen, evaluieren und im jeweiligen Handlungsfeld zur nachhaltigen Implementierung zur Verfügung stellen sowie die Umsetzung sicherstellen;
6.Ziffer 6Forschungsprojekte und Forschungsergebnisse auf nationaler und internationaler Ebene präsentieren und gegebenenfalls veröffentlichen;
7.Ziffer 7im Rahmen der Surveillance ein adäquates Früherkennungs- und Überwachungsprogramm auswählen und den Verantwortlichen empfehlen, dieses durch das interprofessionelle Team zu implementieren, zu steuern und zu evaluieren;
8.Ziffer 8geeignete epidemiologische und statistische Methoden bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung anwenden und Ergebnisse aus der Analyse interpretieren, auf Organisationsebene Steuerungsmaßnahmen empfehlen und bei der Umsetzung dieser mitwirken;
9.Ziffer 9an der Erstellung strukturierter (Abschluss-)Berichte über Überwachungsdaten mitwirken.
1.Ziffer einsdie eigene Praxis und Rolle kontinuierlich kritisch reflektieren und verbessern und an der Weiterentwicklung des eigenen Berufsfelds mitwirken;
2.Ziffer 2die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;
3.Ziffer 3Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, zur Stärkung der Resilienz, zur Psychohygiene und Stressbewältigung im Rahmen der beruflichen Arbeit umsetzen;
4.Ziffer 4die Integration von klinischen Risikomanagementmethoden und -konzepten initiieren und infektionspräventive Maßnahmen ableiten und empfehlen;
5.Ziffer 5unter Berücksichtigung betrieblicher und organisatorischer Kontextbedingungen ökonomische und ökologische Aspekte in alle hygienerelevanten Aufgaben integrieren;
6.Ziffer 6geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien zu Kommunikationszwecken sowie zur Dokumentation, Aufbewahrung und Weitergabe von Daten datenschutzkonform anwenden;
7.Ziffer 7Methoden des Projektmanagements zur Qualitätssicherung einsetzen und in diesem Rahmen Projekte initiieren und umsetzen oder fachlich begleiten.
1.Ziffer einsauf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;
2.Ziffer 2für Hygienevisiten, Begehungen, sanitäre Einschauen oder sanitätsbehördliche Bewilligungsverfahren institutionsspezifische Unterlagen vorbereiten, diese präsentieren und als Anlaufstelle agieren;
3.Ziffer 3Verantwortungsträgern und Angehörigen von Gesundheitsberufen über aktuelle epidemiologische Entwicklungen, Ergebnisse der Infektionsüberwachung und präventive Maßnahmen verständlich und angemessen Bericht erstatten, sie informieren und dazu beraten;
4.Ziffer 4das Erfordernis eines Nahtstellenmanagements mit internen und externen Stakeholdern erkennen und daraus resultierende Maßnahmen ableiten;
5.Ziffer 5sich fachlich je nach Risikoprofil mit externen und internen Stakeholdern abstimmen, die eigene fachliche Sichtweise einbringen und nachhaltig vertreten;
6.Ziffer 6in Einrichtungen des Gesundheitswesens im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) zielgruppen- und situationsgerecht unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken infektionsspezifische Inhalte nachhaltig transportieren und verankern und erforderlichenfalls weitere fachliche Expertise einholen;
7.Ziffer 7sich mit dem Personal und den Verantwortlichen hygienerelevanter technischer oder betriebsorganisatorischer Abteilungen bzw. Organisationen abstimmen und beraten;
8.Ziffer 8Erreger- und Resistenzstatistiken im Rahmen von interdisziplinären Strategien (z. B. Antimicrobial Stewardship) erstellen, beurteilen und an der Konzeptentwicklung zur wirksamen Eindämmung von Erregerselektion und Resistenzentwicklung mitwirken;
9.Ziffer 9sich mit den Verantwortungsträgern von hygienerelevanten technischen oder betriebsorganisatorischen Abteilungen bzw. Organisationen/Firmen des jeweiligen Settings zur Infektionsprävention und zur Sicherstellung der Durchführung sämtlicher Anforderungen an die technische Hygiene abstimmen und beraten;
10.Ziffer 10interprofessionelle Entscheidungsfindungsprozesse im Versorgungsprozess initiieren und die Mitglieder des interprofessionellen Teams dabei koordinieren;
11.Ziffer 11intra- oder interprofessionelle Konfliktsituationen erkennen und analysieren sowie angemessene Strategien zu ihrer Bearbeitung auswählen und anwenden sowie den Diskurs konstruktiv und moderierend begleiten;
12.Ziffer 12Führungs- und Moderationstechniken für die Leitung, Steuerung und Moderation von Gruppenprozessen und Teams anwenden;
13.Ziffer 13Infektionsrisiken und -gefährdungen im Sinne des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes erkennen und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken;
14.Ziffer 14bei der Öffentlichkeitsarbeit für den Fachbereich mitwirken.
1.Ziffer einsauf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;
2.Ziffer 2hygienerelevante rechtliche Problembereiche erkennen, interpretieren und adäquat reagieren;
3.Ziffer 3kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;
4.Ziffer 4fachlich-ethische Expertise und Haltung in den interprofessionellen ethischen Entscheidungsfindungsprozess einbringen;
5.Ziffer 5bei der Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen in allen Settings Betroffenenrechte berücksichtigen und vertreten;
6.Ziffer 6den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;
7.Ziffer 7bei Absonderungsmaßnahmen bzw. Kontakt- und Verkehrsbeschränkungen daran mitwirken, dass die gelindeste und wirksamste Maßnahme ausgewählt wird und die soziale Teilhabe durch Maßnahmen ohne direkten Personenkontakt gewährleistet ist.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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