§ 7 GuK-SV 2026 Zugangsvoraussetzungen

GuK-SV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessioneller Studiengang, Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang durchgeführt werden und neben den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch anderen Berufen zugänglich sein. Bei der Aufnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Auszubildende auf Grund ihrer Qualifikation für die Spezialisierungsausbildung oder Teile derselben geeignet sind. Nach Absolvierung eines Studiengangs, Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs erwerben nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen Qualifikationsnachweis, der sie für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung gemäß GuKG berechtigt.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 GuK-SV 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 GuK-SV 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 GuK-SV 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 GuK-SV 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 GuK-SV 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 GuK-SV 2026
§ 8 GuK-SV 2026