Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.
(3)Absatz 3,Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil (Anlage 1) und einen spezialisierungsspezifischen Teil (Anlagen 2 bis 7) zu umfassen:
1.Ziffer einsKinder- und Jugendlichenpflege
2.Ziffer 2Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
3.Ziffer 3Intensivpflege
4.Ziffer 4Kinderintensivpflege
5.Ziffer 5Anästhesiepflege
6.Ziffer 6Pflege bei Nierenersatztherapie
(4)Absatz 4,Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.
(5)Absatz 5,Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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