§ 4 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang

GuK-SV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß UG,
    2. 2.Ziffer 2Fachhochschulen gemäß FHG oder
    3. 3.Ziffer 3Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHG
    durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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