§ 6 KontRegG Verordnungsermächtigung

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2021 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (Paragraph 3,) und der Auskunftserteilung (Paragraphen 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.

  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (Paragraph 3,) und der Auskunftserteilung (Paragraphen 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach § 3 Abs. 3 gesondert zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Absatz eins, hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach Paragraph 3, Absatz 3, gesondert zu regeln.

Stand vor dem 22.01.2021

In Kraft vom 15.08.2015 bis 22.01.2021
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (Paragraph 3,) und der Auskunftserteilung (Paragraphen 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.

  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (Paragraph 3,) und der Auskunftserteilung (Paragraphen 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach § 3 Abs. 3 gesondert zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Absatz eins, hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach Paragraph 3, Absatz 3, gesondert zu regeln.

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