§ 20 NVG 2020 Informations- und Aufklärungspflicht

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

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