§ 3 GVG-B 2005 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
    2. 2.Ziffer 2Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    3. 3.Ziffer 3Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    4. 4.Ziffer 4Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
    5. 5.Ziffer 5Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen undFremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und
    6. 6.Ziffer 6Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.
    § 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Paragraph 2, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.
  3. (1)Absatz eins,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen.
  4. (2)Absatz 2,Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn AntragstellerDie Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph eins, Ziffer 5,) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller
    1. 1.Ziffer einstrotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    2. 2.Ziffer 2einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung eingereicht haben;einen Folgeantrag gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung eingereicht haben;
    3. 3.Ziffer 3nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
    4. 4.Ziffer 4 sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß Paragraph 15 d, Absatz 3, AsylG 2005 verlassen;
    5. 5.Ziffer 5verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind;
    6. 6.Ziffer 6die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) gefährden;die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) gefährden;
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; odergemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; oder
    8. 8.Ziffer 8innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.
    Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie (§ 1 Z 9) ist Bedacht zu nehmen.Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie (Paragraph eins, Ziffer 9,) ist Bedacht zu nehmen.
  5. (3)Absatz 3,Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (§ 1 Z 6) können in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 5 gekürzt und in den Fällen des Abs. 2 Z 6 bis 8 entzogen werden. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt.Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (Paragraph eins, Ziffer 6,) können in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 gekürzt und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 entzogen werden. Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt.
  6. (4)Absatz 4,Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 ist Bedacht zu nehmen.Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, ist Bedacht zu nehmen.
  7. (35)Absatz 35,AsylberechtigtePersonen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, könnensind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres AsylverfahrensVerfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werdenGrundversorgung auszuschließen.AsylberechtigtePersonen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, könnensind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres AsylverfahrensVerfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werdenGrundversorgung auszuschließen.
  8. (6)Absatz 6,Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Abs. 2 oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Absatz 2, oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
  9. (7)Absatz 7,Liegen im Falle des Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Abs. 2 oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.Liegen im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Absatz 2, oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
  10. (8)Absatz 8,Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 10 der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 10, der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Artikel 21, UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
    2. 2.Ziffer 2Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    3. 3.Ziffer 3Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    4. 4.Ziffer 4Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
    5. 5.Ziffer 5Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen undFremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und
    6. 6.Ziffer 6Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.
    § 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Paragraph 2, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.
  3. (1)Absatz eins,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen.
  4. (2)Absatz 2,Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn AntragstellerDie Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph eins, Ziffer 5,) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller
    1. 1.Ziffer einstrotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    2. 2.Ziffer 2einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung eingereicht haben;einen Folgeantrag gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung eingereicht haben;
    3. 3.Ziffer 3nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
    4. 4.Ziffer 4 sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß Paragraph 15 d, Absatz 3, AsylG 2005 verlassen;
    5. 5.Ziffer 5verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind;
    6. 6.Ziffer 6die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) gefährden;die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) gefährden;
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; odergemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; oder
    8. 8.Ziffer 8innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.
    Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie (§ 1 Z 9) ist Bedacht zu nehmen.Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie (Paragraph eins, Ziffer 9,) ist Bedacht zu nehmen.
  5. (3)Absatz 3,Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (§ 1 Z 6) können in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 5 gekürzt und in den Fällen des Abs. 2 Z 6 bis 8 entzogen werden. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt.Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (Paragraph eins, Ziffer 6,) können in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 gekürzt und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 entzogen werden. Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt.
  6. (4)Absatz 4,Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 ist Bedacht zu nehmen.Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, ist Bedacht zu nehmen.
  7. (35)Absatz 35,AsylberechtigtePersonen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, könnensind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres AsylverfahrensVerfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werdenGrundversorgung auszuschließen.AsylberechtigtePersonen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer BetreuungsstelleBetreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, könnensind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres AsylverfahrensVerfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werdenGrundversorgung auszuschließen.
  8. (6)Absatz 6,Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Abs. 2 oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Absatz 2, oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
  9. (7)Absatz 7,Liegen im Falle des Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Abs. 2 oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.Liegen im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Absatz 2, oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
  10. (8)Absatz 8,Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 10 der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 10, der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Artikel 21, UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten