§ 13 NVG 2020 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen. Die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen. Die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

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