§ 4 VNEP-V Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAusgangssituation,
    2. 2.Ziffer 2Planungsannahmen,
    3. 3.Ziffer 3Planungsgrundsätze und -methoden,
    4. 4.Ziffer 4Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
    5. 5.Ziffer 5Flexibilität,
    6. 6.Ziffer 6Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.Die in Absatz eins, genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 4 bis Z 7 diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAusgangssituation,
    2. 2.Ziffer 2Planungsannahmen,
    3. 3.Ziffer 3Planungsgrundsätze und -methoden,
    4. 4.Ziffer 4Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
    5. 5.Ziffer 5Flexibilität,
    6. 6.Ziffer 6Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.Die in Absatz eins, genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 4 bis Z 7 diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.

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