Anl. 4 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen über die Physiologie und Pathologie der Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, des Hörens, der Kommunikation und Interaktion, der Nahrungsaufnahme und des Schluckens sowie über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen.

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, Untersuchungen und Behandlungen von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm-, Hör- und Kommunikations- und Interaktionsstörungen, Störungen der Nahrungsaufnahme und des Schluckens, insbesondere in den Fachbereichen Allgemeine Logopädie, Pädlogopädie, Phonologopädie, Audiologopädie und Audiometrie, Neurologopädie & Gerontologopädie sowie in nicht-klinischen Bereichen, insbesondere der präventiven Logopädie und Gesundheitsförderung, durchzuführen.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Logopädie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den logopädischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
  4. 4.Ziffer 4basierend auf der gegebenenfalls vorhandenen ärztlichen Diagnose, dem logopädischen Anamnesegespräch und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren (zB Assessments, beobachtungsbasierte, apparative, instrumentelle und IT -gestützte Verfahren) einen logopädischen Befund erheben und darauf aufbauend eine logopädische Diagnose stellen;
  5. 5.Ziffer 5durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischer Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen der Patientinnen und Patienten erfassen;
  6. 6.Ziffer 6ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  7. 7.Ziffer 7therapeutische Ziele partizipativ festlegen, einen logopädischen Therapieplan partizipativ erstellen und diesen im Rahmen des logopädischen Prozesses umsetzen;
  8. 8.Ziffer 8diagnoseindizierte logopädische Verfahren, insbesondere interaktionsbasierte, manuelle und -instrumentelle Verfahren, auswählen und in der Therapie anwenden;
  9. 9.Ziffer 9therapeutische Maßnahmen (einschließlich Beratungs- und Schulungsmaßnahmen u.a. für Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten und deren Bezugspersonen sowie für Organisationen und Einrichtungen) durchführen;
  10. 10.Ziffer 10die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  11. 11.Ziffer 11den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und fortlaufend evaluieren sowie gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten anpassen;
  12. 12.Ziffer 12den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten und dabei bio-psycho-soziale sowie klimabedingte Aspekte berücksichtigen;
  13. 13.Ziffer 13logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  15. 15.Ziffer 15die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  16. 16.Ziffer 16Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Logopäd:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen über die Physiologie und Pathologie der Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, des Hörens, der Kommunikation und Interaktion, der Nahrungsaufnahme und des Schluckens sowie über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen.

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, Untersuchungen und Behandlungen von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm-, Hör- und Kommunikations- und Interaktionsstörungen, Störungen der Nahrungsaufnahme und des Schluckens, insbesondere in den Fachbereichen Allgemeine Logopädie, Pädlogopädie, Phonologopädie, Audiologopädie und Audiometrie, Neurologopädie & Gerontologopädie sowie in nicht-klinischen Bereichen, insbesondere der präventiven Logopädie und Gesundheitsförderung, durchzuführen.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Logopädie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den logopädischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
  4. 4.Ziffer 4basierend auf der gegebenenfalls vorhandenen ärztlichen Diagnose, dem logopädischen Anamnesegespräch und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren (zB Assessments, beobachtungsbasierte, apparative, instrumentelle und IT -gestützte Verfahren) einen logopädischen Befund erheben und darauf aufbauend eine logopädische Diagnose stellen;
  5. 5.Ziffer 5durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischer Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen der Patientinnen und Patienten erfassen;
  6. 6.Ziffer 6ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  7. 7.Ziffer 7therapeutische Ziele partizipativ festlegen, einen logopädischen Therapieplan partizipativ erstellen und diesen im Rahmen des logopädischen Prozesses umsetzen;
  8. 8.Ziffer 8diagnoseindizierte logopädische Verfahren, insbesondere interaktionsbasierte, manuelle und -instrumentelle Verfahren, auswählen und in der Therapie anwenden;
  9. 9.Ziffer 9therapeutische Maßnahmen (einschließlich Beratungs- und Schulungsmaßnahmen u.a. für Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten und deren Bezugspersonen sowie für Organisationen und Einrichtungen) durchführen;
  10. 10.Ziffer 10die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  11. 11.Ziffer 11den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und fortlaufend evaluieren sowie gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten anpassen;
  12. 12.Ziffer 12den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten und dabei bio-psycho-soziale sowie klimabedingte Aspekte berücksichtigen;
  13. 13.Ziffer 13logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  15. 15.Ziffer 15die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  16. 16.Ziffer 16Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Logopäd:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

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