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Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bisdie jeweils geschlechtsspezifische Form zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafenverwenden. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.
Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bisdie jeweils geschlechtsspezifische Form zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafenverwenden. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.