§ 100 NVG 2020

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Satzung
  1. (1)Absatz eins,Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versorgungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsüber die Vertretung der Versorgungsanstalt nach außen;
    2. 2.Ziffer 2über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;
    3. 3.Ziffer 3über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
    4. 4.Ziffer 4über die Kontrolle der Beitragsleistungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen.
  2. (2)Absatz 2,Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Satzung
  1. (1)Absatz eins,Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versorgungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsüber die Vertretung der Versorgungsanstalt nach außen;
    2. 2.Ziffer 2über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;
    3. 3.Ziffer 3über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
    4. 4.Ziffer 4über die Kontrolle der Beitragsleistungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen.
  2. (2)Absatz 2,Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

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