§ 54 NVG 2020 Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

Notarversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach Paragraph 52, Absatz 6, jeweils geltenden Mindestbetrages.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach Paragraph 52, Absatz 6, jeweils geltenden Mindestbetrages.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten