Anl. 12 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Logopädie

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1.Ziffer einsmindestens 10 professionsspezifische Untersuchungsverfahren (zB Testinventare, Assessments und Screeningverfahren, apparative, instrumentelle und IT-gestützte Verfahren, ausgenommen FEES) in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren (diagnostische Kompetenz) und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 10 logopädische (Teil-) Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen und zu dokumentieren (therapeutische Kompetenz).
Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsLogopädischer Prozess im allgemeinen klinischen BereichAllgemeine Logopädie (umfasst folgende Fachbereiche auf Ebene der Grundversorgung):
    • –StrichaufzählungPädlogopädie
    • –StrichaufzählungPhonologopädie
    • –StrichaufzählungAudiologopädie und Audiometrie
    • –StrichaufzählungNeurologopädie und/oder
    • –StrichaufzählungGerontologopädie
  2. 2.Ziffer 2Logopädischer Prozess im allgemeinen nicht-klinischen Bereich
    • –StrichaufzählungPräventive Logopädie und Gesundheitsförderung
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsLogopädischer Prozess im speziellen klinischen Kontext
    • –StrichaufzählungSpezielle Logopädie (in den klinischen Pflichtbereichen als vertieftes Spezialgebiet)
    • –StrichaufzählungPalliative Logopädie
  2. 2.Ziffer 2Logopädischer Prozess im speziellen nicht-klinischen Kontext
    • –StrichaufzählungPräventive Logopädie und Gesundheitsförderung
    • –StrichaufzählungForschungslogopädie und logopädisch-wissenschaftlicher Prozess
    • –StrichaufzählungProfessionsfeldentwicklung und Qualitätssicherung
  3. 3.Ziffer 3Logopädischer Prozess im fachbereichsübergreifenden Kontext
    • –StrichaufzählungMedizinprodukte und assistierende Technologien
    • –StrichaufzählungInterprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen und angrenzenden Professionen

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1.Ziffer einsmindestens 10 professionsspezifische Untersuchungsverfahren (zB Testinventare, Assessments und Screeningverfahren, apparative, instrumentelle und IT-gestützte Verfahren, ausgenommen FEES) in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren (diagnostische Kompetenz) und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 10 logopädische (Teil-) Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen und zu dokumentieren (therapeutische Kompetenz).
Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsLogopädischer Prozess im allgemeinen klinischen BereichAllgemeine Logopädie (umfasst folgende Fachbereiche auf Ebene der Grundversorgung):
    • –StrichaufzählungPädlogopädie
    • –StrichaufzählungPhonologopädie
    • –StrichaufzählungAudiologopädie und Audiometrie
    • –StrichaufzählungNeurologopädie und/oder
    • –StrichaufzählungGerontologopädie
  2. 2.Ziffer 2Logopädischer Prozess im allgemeinen nicht-klinischen Bereich
    • –StrichaufzählungPräventive Logopädie und Gesundheitsförderung
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsLogopädischer Prozess im speziellen klinischen Kontext
    • –StrichaufzählungSpezielle Logopädie (in den klinischen Pflichtbereichen als vertieftes Spezialgebiet)
    • –StrichaufzählungPalliative Logopädie
  2. 2.Ziffer 2Logopädischer Prozess im speziellen nicht-klinischen Kontext
    • –StrichaufzählungPräventive Logopädie und Gesundheitsförderung
    • –StrichaufzählungForschungslogopädie und logopädisch-wissenschaftlicher Prozess
    • –StrichaufzählungProfessionsfeldentwicklung und Qualitätssicherung
  3. 3.Ziffer 3Logopädischer Prozess im fachbereichsübergreifenden Kontext
    • –StrichaufzählungMedizinprodukte und assistierende Technologien
    • –StrichaufzählungInterprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen und angrenzenden Professionen

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