§ 3 AsylG-DV 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage EA auszustellen.Aufenthaltstitel (ParagraphParagraphen 54, Absatz eins, 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 und Artikel 24, der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage EA auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 54, oder Paragraph 54 a, AsylG 2005) kann erteilt werden als:
    1. 1.Ziffer einsAufenthaltsberechtigungskarteAufenthaltsberechtigung plus“,
    2. 2.Ziffer 2„Aufenthaltsberechtigung“ oder
    3. 3.Ziffer 3„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
  3. (3)Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 28.02.2020 bis 30.06.2026
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage EA auszustellen.Aufenthaltstitel (ParagraphParagraphen 54, Absatz eins, 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 und Artikel 24, der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage EA auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 54, oder Paragraph 54 a, AsylG 2005) kann erteilt werden als:
    1. 1.Ziffer einsAufenthaltsberechtigungskarteAufenthaltsberechtigung plus“,
    2. 2.Ziffer 2„Aufenthaltsberechtigung“ oder
    3. 3.Ziffer 3„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
  3. (3)Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

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