§ 3 AsylG-DV 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz

AsylG-DV 2005 - Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.Aufenthaltstitel (Paragraphen 54, Absatz eins, 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 und Artikel 24, der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 54, oder Paragraph 54 a, AsylG 2005) kann erteilt werden als:
    1. 1.Ziffer eins„Aufenthaltsberechtigung plus“,
    2. 2.Ziffer 2„Aufenthaltsberechtigung“ oder
    3. 3.Ziffer 3„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
  3. (3)Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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