Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1.Ziffer einsim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2.Ziffer 2zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3.Ziffer 3im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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