§ 2 AsylG-DV 2005 Karten für Antragsteller und Vertriebene
- (1)Absatz eins,Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Paragraph 5, gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
- (2)Absatz 2,Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 3 und § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.6.2002 Seite 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005. Im Übrigen gelten Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
§ 3 AsylG-DV 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
- (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.Aufenthaltstitel (Paragraphen 54, Absatz eins, 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 und Artikel 24, der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
- (2)Absatz 2,Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 54, oder Paragraph 54 a, AsylG 2005) kann erteilt werden als:
- 1.Ziffer eins„Aufenthaltsberechtigung plus“,
- 2.Ziffer 2„Aufenthaltsberechtigung“ oder
- 3.Ziffer 3„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
- (3)Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
§ 4 AsylG-DV 2005 Verfahren
- (1)Absatz eins,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- 1.Ziffer einsim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- 2.Ziffer 2zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- 3.Ziffer 3im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- (2)Absatz 2,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 5 AsylG-DV 2005 Lichtbild
- (1)Absatz eins,Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
- (2)Absatz 2,Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
- (3)Absatz 3,Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Fremden zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
- (4)Absatz 4,Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
- (5)Absatz 5,Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
- (6)Absatz 6,Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig.
§ 6 AsylG-DV 2005 Papillarlinienabdrücke
- (1)Absatz eins,Fremde, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
- (2)Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
- (3)Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
- (4)Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die Behörde nicht offenkundig, hat der Fremde diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die Behörde nicht offenkundig, hat der Fremde diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
- (5)Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.
§ 7 AsylG-DV 2005 Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
- (1)Absatz eins,Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
- (3)Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
- (4)Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 8 AsylG-DV 2005 Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
- (1)Absatz eins,Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- 2.Ziffer 2Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- 3.Ziffer 3Lichtbild des Fremden gemäß § 5;Lichtbild des Fremden gemäß Paragraph 5,;
- 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
- (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1.Ziffer einsNachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- 2.Ziffer 2Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
- 3.Ziffer 3Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
- (3)Absatz 3,Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
- (4)Absatz 4,Beruft sich der Fremde betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Fremde betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
- (5)Absatz 5,Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).
§ 9 AsylG-DV 2005
Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 59 AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage B in Form einer Vignette auszustellen. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage B in Form einer Vignette auszustellen.
§ 10 AsylG-DV 2005 Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 11 AsylG-DV 2005 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (§§ 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
- (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.
- (3)Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 9 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 228/2018, ausgestellt werden.Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 9, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2018,, ausgestellt werden.
- (4)Absatz 4,Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
- (5)Absatz 5,Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Verfahrenskarten, Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Karten für subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihren Berechtigungsumfanges weiter.
§ 12 AsylG-DV 2005 In-Kraft-Treten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph eins, samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2011,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
- (5)Absatz 5,Die Überschrift des 1. Abschnittes, die §§ 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die §§ 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Die Überschrift des 1. Abschnittes, die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Paragraphen 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die Paragraphen 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
- (6)Absatz 6,Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 202/2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2015,, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.
- (7)Absatz 7,Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 133/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2016,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (8)Absatz 8,Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, die Überschrift des § 2, die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z 1 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 230/2017, treten mit 1. November 2017 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 2,, die Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, 8, Absatz 2, Ziffer eins, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,, treten mit 1. November 2017 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 11 Abs. 3 sowie die Anlage F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 228/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, sowie die Anlage F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2018,, treten mit 1. September 2018 in Kraft.
- (10)Absatz 10,Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (10)Absatz 10,Die Überschrift des Abschnitts 1 und § 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 93/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Überschrift des Abschnitts 1 und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (11)Absatz 11,Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und des 2. Abschnittes, die §§ 2 samt Überschrift, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, 9, 11 Abs. 5 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 samt Überschrift und die Anlagen A bis D und G in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2017 außer Kraft.Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2, samt Überschrift, 3 Absatz eins und 2, 5 Absatz 2 und 3, 6 Absatz eins und 4, 8 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, 9, 11, Absatz 5 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins, samt Überschrift und die Anlagen A bis D und G in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017, außer Kraft.
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