Anl. 2 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den diätologischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erheben und strukturieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  4. 4.Ziffer 4relevante Daten (zB Ernährungsstatus) evidenzbasiert beurteilen und dafür gegebenenfalls anthropometrische oder andere Messinstrumente einsetzen;
  5. 5.Ziffer 5ausgehend von den therapierelevanten, beurteilten Daten die diätologische Diagnose erstellen;
  6. 6.Ziffer 6auf Basis der diätologischen Diagnose diätologische Ziele setzen und das Therapiekonzept planen;
  7. 7.Ziffer 7das diätologische Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
  8. 8.Ziffer 8im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
  9. 9.Ziffer 9ein diätologisches Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
  10. 10.Ziffer 10Ernährungsinformationen und Schulungsmaterialien für Einzelpersonen oder Personengruppen aufbereiten, Ernährungsberatung im Rahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Projekte im Bereich der Ernährungskommunikation durchführen;
  11. 11.Ziffer 11den diätologischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention durchführen;
  12. 12.Ziffer 12den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den rechtlichen Vorgaben betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
  13. 13.Ziffer 13die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen professionsspezifischen (zahn)ärztlich angeordneten Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  15. 15.Ziffer 15die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten Lebensmittel für spezielle Gruppen, insbesondere für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung anwenden;
  16. 16.Ziffer 16Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Diätolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den diätologischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erheben und strukturieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  4. 4.Ziffer 4relevante Daten (zB Ernährungsstatus) evidenzbasiert beurteilen und dafür gegebenenfalls anthropometrische oder andere Messinstrumente einsetzen;
  5. 5.Ziffer 5ausgehend von den therapierelevanten, beurteilten Daten die diätologische Diagnose erstellen;
  6. 6.Ziffer 6auf Basis der diätologischen Diagnose diätologische Ziele setzen und das Therapiekonzept planen;
  7. 7.Ziffer 7das diätologische Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
  8. 8.Ziffer 8im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
  9. 9.Ziffer 9ein diätologisches Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
  10. 10.Ziffer 10Ernährungsinformationen und Schulungsmaterialien für Einzelpersonen oder Personengruppen aufbereiten, Ernährungsberatung im Rahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Projekte im Bereich der Ernährungskommunikation durchführen;
  11. 11.Ziffer 11den diätologischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention durchführen;
  12. 12.Ziffer 12den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den rechtlichen Vorgaben betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
  13. 13.Ziffer 13die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen professionsspezifischen (zahn)ärztlich angeordneten Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  15. 15.Ziffer 15die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten Lebensmittel für spezielle Gruppen, insbesondere für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung anwenden;
  16. 16.Ziffer 16Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Diätolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

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