§ 34 NVG 2020 Erlöschen einer laufenden Leistung

Notarversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs. 2 der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuss gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist. Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach Paragraph 64, Absatz 2, der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuss gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs. 2 der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuss gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist. Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach Paragraph 64, Absatz 2, der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuss gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten