§ 88 NVG 2020

Notarversorgungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Jahresvoranschlag
  1. (1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Jahresvoranschlag
  1. (1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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