§ 23 VNEP-V Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.2026
Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb

(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Paragraph 23, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.2026
Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb

(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Paragraph 23, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

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