§ 23 VNEP-V (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung), Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen - JUSLINE Österreich
§ 23 VNEP-V Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Paragraph 23, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.2026
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