Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die detaillierte Einzelprojektbeschreibung hat für jedes Netzentwicklungsprojekt zu erfolgen und jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsfolgende allgemeine Angaben:
a)Litera aeine eindeutige Projektbezeichnung und -nummer,
b)Litera bArt des Netzentwicklungsprojektes: Generalerneuerung, Ersatzneubau, Erweiterung oder Verstärkung von Freileitungen, Kabel, Umspannwerken, Transformatorstationen, Schaltanlagen und Übergabestellen zum Übertragungsnetz,
c)Litera cNetz- und Spannungsebene(n),
d)Litera dProjektstatus, differenziert nach den Stadien „Planungsüberlegung“, „in Planung“, „in Umsetzung“ und „abgeschlossen“,
e)Litera eJahr der geplanten Inbetriebnahme und
f)Litera fbei Freileitungs- und Kabelprojekten die System- und Trassenlängen, differenziert nach neuen und bestehenden Trassen,
2.Ziffer 2die geographische Verortung des Projekts im Netzgebiet in einem Detailgrad, der dem Planungs- bzw. Umsetzungsstand angemessen ist,
3.Ziffer 3eine technische Beschreibung des Projekts, die jedenfalls den Auslöser und die Auswirkungen des Projekts, gegebenenfalls weitere involvierte Netzbetreiber und allfällige Zusammenhänge mit der Übertragungsnetzentwicklung zu umfassen hat,
4.Ziffer 4die Quantifizierung der Auswirkungen auf die Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 gemäß § 99 ElWG,die Quantifizierung der Auswirkungen auf die Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 gemäß Paragraph 99, ElWG,
5.Ziffer 5die Darlegung etwaiger Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte sowie benachbarte Verteilernetze,
6.Ziffer 6Gründe für die Reihung der geplanten Inbetriebnahme des Projekts,
7.Ziffer 7die Angabe der Gesamtkosten des Netzentwicklungsprojekts,
8.Ziffer 8bei 110-kV-Freileitungsprojekten der nach § 25 ermittelte Mehrkostenfaktor für die Verkabelung undbei 110-kV-Freileitungsprojekten der nach Paragraph 25, ermittelte Mehrkostenfaktor für die Verkabelung und
9.Ziffer 9das Ergebnis der Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2.das Ergebnis der Alternativenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Alle Netzentwicklungsprojekte sind tabellarisch mit allen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 darzustellen.Alle Netzentwicklungsprojekte sind tabellarisch mit allen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darzustellen.
(3)Absatz 3,Die tabellarische Darstellung nach Abs. 2 kann entfallen, wenn die Netzentwicklungsprojekte des jeweiligen Netzbetreibers in einer einheitlichen, tabellarischen Darstellung und einer interaktiven Karte auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG enthalten und diese Informationen öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im Verteilernetzentwicklungsplan stattdessen ein entsprechender Hinweis auf die gemeinsame Internetplattform aufzunehmen. Der Verteilernetzbetreiber hat den angezeigten Planungsstand auf der Website kenntlich zu machen. Der auf dem Planungsstand des Verteilernetzentwicklungsplans basierende Datensatz ist auch vom Netzbetreiber zu dokumentieren.Die tabellarische Darstellung nach Absatz 2, kann entfallen, wenn die Netzentwicklungsprojekte des jeweiligen Netzbetreibers in einer einheitlichen, tabellarischen Darstellung und einer interaktiven Karte auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG enthalten und diese Informationen öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im Verteilernetzentwicklungsplan stattdessen ein entsprechender Hinweis auf die gemeinsame Internetplattform aufzunehmen. Der Verteilernetzbetreiber hat den angezeigten Planungsstand auf der Website kenntlich zu machen. Der auf dem Planungsstand des Verteilernetzentwicklungsplans basierende Datensatz ist auch vom Netzbetreiber zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Die voraussichtliche Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 durch die Netzentwicklungsprojekte ist auf Jahresbasis für den zehnjährigen Planungshorizont pro Umspannwerk und in Summe in tabellarischer Form darzustellen.
(5)Absatz 5,Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind in der jeweiligen Einzelprojektbeschreibung und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprojekt darzustellen. Dabei sind insbesondere etwaige Verzögerungen der Inbetriebnahme zu begründen.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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