Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In den weiteren und längerfristigen Planungsüberlegungen sind Maßnahmen im Sinne des Art. 13 (4) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 zu beschreiben, die dazu beitragen, dass die Abregelung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vermieden bzw. reduziert wird.In den weiteren und längerfristigen Planungsüberlegungen sind Maßnahmen im Sinne des Artikel 13, (4) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 zu beschreiben, die dazu beitragen, dass die Abregelung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vermieden bzw. reduziert wird.
(2)Absatz 2,Optional kann im Rahmen dieses Kapitels auch ein über den zehnjährigen Planungshorizont hinausgehender Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung gegeben werden.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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