Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in Paragraph 20, genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Darstellung hat zu umfassen:
1.Ziffer einsden in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach "Art". 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
2.Ziffer 2Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß Paragraph 104, ElWG,
4.Ziffer 4die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
6.Ziffer 6den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde undden Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde und
7.Ziffer 7das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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