§ 20 VNEP-V Flexibilität

VNEP-V - Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung

Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln: Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, sind folgende Aspekte zu behandeln:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,gemäß Paragraph 139, ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 89 Abs. 2 ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG von Dritten betrieben werden,gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 2, ElWG von Dritten betrieben werden,
  3. 3.Ziffer 3Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG,Spitzenkappung gemäß Paragraph 101, ElWG,
  4. 4.Ziffer 4flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 ElWG,flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß Paragraph 103, ElWG,
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.2026
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