Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Gleichartige oder artverwandte Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 sind in einem Netzentwicklungsprogramm zusammenfassend darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Darstellung hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsAllgemeine Daten: eindeutige Bezeichnung des Programmes, Netz- und Spannungsebene(n), Status, voraussichtliche Laufzeit und geplantes Datum der Finalisierung, Erläuterung der Einzelmaßnahmen oder Umsetzungsschritte des Programmes, gegebenenfalls die Anzahl und den Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahmen,
2.Ziffer 2Beschreibungen der Auslöser, Ziele und Maßnahmen des Programmes samt allfälliger Auswirkungen auf Netzanschlusskapazitäten und Zusammenhänge mit der Nutzung von Flexibilitäten und
3.Ziffer 3tatsächliche oder planmäßige Gesamtkosten des Programms.
(3)Absatz 3,Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind im jeweiligen Netzentwicklungsprogramm und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprogramm darzustellen.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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