Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bei der Darstellung bestehender Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs und zur Steuerung von Lastflüssen ist insbesondere anzugeben:
1.Ziffer einswelche Möglichkeiten einer Netzzustandsüberwachung je Netz- oder Spannungsebene bestehen und wie diese Möglichkeiten zur Sicherstellung der Netzsicherheit, zur Optimierung des Netzbetriebs sowie des Netzausbaus genutzt werden,
2.Ziffer 2inwieweit die mit intelligenten Messgeräten gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG erhobenen Daten im Netzbetrieb, in der Netzplanung, zur Störungsbehebung oder für andere relevante Zwecke, die der Optimierung des Netzbetriebs dienen, genutzt werden undinwieweit die mit intelligenten Messgeräten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 73, ElWG erhobenen Daten im Netzbetrieb, in der Netzplanung, zur Störungsbehebung oder für andere relevante Zwecke, die der Optimierung des Netzbetriebs dienen, genutzt werden und
3.Ziffer 3welche Smart-Grid-Lösungen und -Komponenten zum Einsatz kommen, und in welchem Ausmaß.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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