Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Darstellung des Versorgungsgebietes hat jedenfalls zu umfassen:
1.Ziffer einseine geographische Veranschaulichung des Konzessionsgebiets,
2.Ziffer 2eine Darstellung des Konzessionsgebiets anhand von Bezirken oder Verwaltungseinheiten,
3.Ziffer 3an das jeweilige Verteilernetz angeschlossene (nachgelagerte) Verteilernetze und
4.Ziffer 4regionale Besonderheiten.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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