Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.
(2)Absatz 2,Bezüglich der quantitativen Bedarfsermittlung ist darzustellen,
1.Ziffer einswie die Grundsätze der Sicherstellung eines hohen Versorgungssicherheitsniveaus, der effizienten Nutzung bestehender Verteilernetzinfrastruktur und der effizienten Planung neuer Verteilernetzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Energieeffizienz umgesetzt werden,
2.Ziffer 2wie die vorzunehmende Alternativenprüfung zwischen Netzentwicklungsmaßnahmen und Flexibilitätsbeschaffung durchgeführt wird,
3.Ziffer 3inwieweit raumordnungsrechtliche Zonierungen für Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Trassenfreihaltungen auch in Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden und
4.Ziffer 4wie relevante Planungen gemäß § 118 Abs. 4 ElWG, insbesondere die aktuellen Netzentwicklungspläne für das Übertragungsnetz gemäß § 123 ElWG, der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 119 Abs. 5 ElWG und die Netzentwicklung in unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden.wie relevante Planungen gemäß Paragraph 118, Absatz 4, ElWG, insbesondere die aktuellen Netzentwicklungspläne für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 123, ElWG, der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 119, Absatz 5, ElWG und die Netzentwicklung in unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach § 12 die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden.Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach Paragraph 12, die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden.
(4)Absatz 4,Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von § 102 Abs. 1 ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen:Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von Paragraph 102, Absatz eins, ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen:
1.Ziffer einsdie Anzahl der betroffenen Anlagen,
2.Ziffer 2die Summe der beantragten netzwirksamen Leistung,
3.Ziffer 3die relevanten Umstände für die Verweigerungen und
4.Ziffer 4Zeitpläne und Status der Maßnahmen, die der Verteilernetzbetreiber gesetzt hat, um den Begehren nachzukommen.
(5)Absatz 5,Bei den Angaben nach Abs. 4 Z 1 und 2 istBei den Angaben nach Absatz 4, Ziffer eins und 2 ist
1.Ziffer einsnach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
2.Ziffer 2nach Netzebenen und Kalenderjahren zu differenzieren und
3.Ziffer 3die mangelnden Netzkapazitäten zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken geographisch oder netztopologisch zu verorten.
(6)Absatz 6,Der Verteilernetzbetreiber hat eine Wirkungsabschätzung alternativer Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Netzanschlussbegehren durchzuführen. In der Wirkungsabschätzung ist zumindest qualitativ und, soweit auf Basis vorliegender Netzanschlussbegehren möglich, auch quantitativ darzulegen, wie sich alternative Reihungskriterien voraussichtlich auf die Entwicklung bei Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und Verbrauchsanlagen auswirken würden.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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