§ 14 VNEP-V Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden

VNEP-V - Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Darstellung der Planungsannahmen
  1. (1)Absatz eins,Zu den Planungsannahmen nach § 4 Abs. 1 Z 2 zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß § 118 Abs. 1 ElWG und aggregierte Kennzahlen.Zu den Planungsannahmen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß Paragraph 118, Absatz eins, ElWG und aggregierte Kennzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach § 15, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in § 118 Abs. 4 ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach Paragraph 15,, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in Paragraph 118, Absatz 4, ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.
  3. (3)Absatz 3,Die Szenarien für neue Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis zu umfassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Szenarien für neue, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis fürDie Szenarien für neue, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis für
    1. 1.Ziffer einsprivate und öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere in Hinblick auf Schnellladepunkte entlang des TEN-V-Straßennetzes und Ladeinfrastruktur für elektrifizierten Schwerverkehr,
    2. 2.Ziffer 2Heiz- und Klimageräte und
    3. 3.Ziffer 3die erwartete Entwicklung der Viertelstunden-Maximalwerte der Abgabe an Endverbraucher oder eines anderen geeigneten Indikators für die Netzhöchstlast je Kalenderjahr insgesamt und je Netzebene
    zu umfassen.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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