§ 16 VNEP-V Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen

VNEP-V - Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Allgemeiner Inhalt

Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen: Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einseine detaillierte Einzelprojektbeschreibung für jedes Netzentwicklungsprojekt,
  2. 2.Ziffer 2Darstellungen von Netzentwicklungsprogrammen,
  3. 3.Ziffer 3weitere relevante, gegebenenfalls längerfristige Planungsüberlegungen und
  4. 4.Ziffer 4die Gesamtinvestitionssumme des Verteilernetzentwicklungsplans und dessen Zusammensetzung nach Netzentwicklungsprojekten, Netzentwicklungsprogrammen und allfälligen sonstigen Aufwendungen.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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