Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen: Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, hat jedenfalls zu umfassen:
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