§ 7 VNEP-V Darstellung des Verteilernetzes

VNEP-V - Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsgeeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß § 23 ausweisen,geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß Paragraph 23, ausweisen,
  2. 2.Ziffer 2Angaben zu System- und Trassenlängen, differenziert nach Freileitungen und Kabel sowie nach Spannungsebenen,
  3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Transformatorstationen, Umspann- und Schaltwerke sowie der Umspanner und deren Gesamtleistung, differenziert nach Spannungsebenen,
  4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Bezugszählpunkte und deren Jahresbezug nach Netzbenutzerkategorien, Größenklassen und Netzebenen,
  5. 5.Ziffer 5die Anzahl aller geschlossenen Verteilernetze und die gesamte Anschlussleistung aller geschlossenen Verteilernetze im jeweiligen Konzessionsgebiet und
  6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Direktleitungen im jeweiligen Konzessionsgebiet.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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