Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines
Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten: Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:
1.Ziffer einseine Darstellung des Versorgungsgebiets,
2.Ziffer 2eine Darstellung des Verteilernetzes,
3.Ziffer 3den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach § 98 ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,
4.Ziffer 4die Entwicklung zulässiger, gebuchter und verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und
5.Ziffer 5 Angaben zu den Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs mittels Smart-Grid-Komponenten und zur Steuerung von Lastflüssen.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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